Object : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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■entstanden  ist.  Eine  Klage  aus  diesem  Artikel  kann  abei
nur  durchgeführt  werden,  wenn  über  die  Aktiengesellschaft
der  Konkurs  verhängt  wurde,  es  sei  denn,  dass  die  Genussscheine ­
  auf  den  Inhaber  lauten x ).
Die  meisten  Streitfälle  werden  sich  um  Anfechtung
der  Bilanz  resp.  einzelner  Bilanzposten  oder  gewisser  Rückstellungen ­
 *  2 )  drehen.  Daran  lehnen  sich  auch  die  Klagen  auf
Mitteilung  der  Bilanz  oder  Prüfung  der  Jahresrechnungen
und  Geschäftsbücher  an.  Die  Mitteilung  erfolgt  zumeist  in
solchen  Fällen  nicht  persönlich,  sondern  der  Richter  wird,
wenn  er  das  Begehren  als  begründet  erachtet,  Experten
bestimmen,  welche  unter  Wahrung  des  notwendigen  Geschäftsgeheimnisses ­
  die  Bücher  prüfen.  Diese  Einsichtnahme
in  die  Bücher  der  Gesellschaft  stellt  sich  nicht  als  eine
unstatthafte  Kontrolle  der  Gesellschaft  dar,  welche  durch
die  Statuten  verboten  wird.  Der  Gläubiger  darf  wissen,
auf  Grund  welcher  Abrechnung  er  seine  Dividende  erhält.
Alle  diese  Klagen  verjähren  nach  den  Bestimmungen  von
Art.  128  OR  in  fünf  Jahren 3 ).

*)  Art.  675 2  OK.
2 )  Bei  Konstituierung  ausserordentlicher  Reserven,  die  in  den
Statuten  nicht  vorgesehen  sind,  muss  die  Gesellschaft,  welche  sie
in  Anlehnung  an  Art.  631 2  anlegt,  beweisen,  dass  die  notwendigen
Voraussetzungen  vorhanden  sind.  EB  29 2  465.  Ann.  d.  dr.  com.
1891,  194.
3 )  EB  31 2  457.
            
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