Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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liehen Grundbesitzes, sondern repräsentirt diesen Werth selbst. 
Der landwirtschaftliche Grundbesitz hat an sich keinen Kapital 
werth, sondern nur Ertragswerth, welcher durch den aus Pro 
duktenwerth nnd Produktenmasse bestehenden Reinertrag he 
stimmt wird. Natürlicher Weise sollten daher •— so sagt Rod- 
b e r t u s im Laufe seiner weiteren Beweisführung — auch alle 
den Grundbesitz betreffenden Rechtsgeschäfte (Veräusserungen, 
Vererbungen, Verschuldungen) nur nach Ertragswerth geordnet 
werden. Dem gegenüber hat das Recht dem Grundbesitze den 
noch Kapitalcharakter aufgezwungen, sie behandeln ihn im Ver 
kehr wie Kapital, indem der Reinertrag nach dem laufenden 
Zinsfuss kapitalisirt und die so gefundene Summe als der Kapi 
talwerth des Grundstückes angesehen wird. 1 ) Da dieser Kapital 
werth des Grundbesitzes vermöge der Fluctuirung 1 des zu seiner 
Feststellung bestimmten Zinsfusses ein schwankender und ficti- 
ver ist, so deckt derselbe auch nicht einmal mit Nothwendig- 
keit den Ertragswerth des Grundbesitzes; der Kapitalwerth kann 
nämlich bei unverändertem Ertragswerthe eine Aenderung erlei 
den und umgekehrt. Denn der Kapitalwerth des Grundbesitzes 
steigt, wenn der zur Kapitalisirung dienende laufende Zinsfuss 
fällt, ohne dass der Produktwerth und die Produktmasse, die 
den Ertragswerth feststeilen, gestiegen wären; und umgekehrt 
steigt der Zinsfuss, so fällt der Kapitalwerth des Grundbesitzes. 
Diese Bewegung des Kapitalwerthes des Grundbesitzes steht 
weder mit den Interessen der Nation, noch mit denen des Grund 
besitzers, der seinen Besitz behalten will, in Einklang, denn 
diese sind nur bei den Bewegungen des durch den Produkt 
werth und die Produktmasse normirten Ertragswerthes interes- 
sirt; die Bewegung des Kapitalwerthes des Grundbesitzes 
dient nur Jenem, der aus seinem Besitz scheiden will. 
Dennoch werden nach Massgabe dieses scheinbaren (Kapi 
tal-) Werthes alle Rechtsgeschäfte betreffend Veräusserung, Ver 
erbung und Verschuldung des Grundbesitzes abgeschlossen, so 
dass die Verschuldung des Grundbesitzes anstatt nach Mass 
gabe des effektiven (Ertrags-) Werthes des Grundbesitzes, nach 
dem scheinbaren, fictiven (Kapital-) Werth desselben erfolgt; die 
Widerwärtigkeiten dieser Praxis fallen, laut Rodbertus, 
ins Auge. 
Beträgt, z. B. der durchschnittliche Reinertrag eines Grund 
besitzes 5000 K., so wird dieser bei einem laufenden Zinsfussevon 
4% mit 125.000 K. bewerth'et; um diesen Betrag kommt der Grund- 
0 C r e d i t n o t h S. 8.
	        
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