Full text : Die Reichsbank 1876 bis 1910

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h.  Lombardverkehr.

Allgemeine  Übersicht  über  den  Lombardverkehr
Bestände  an  Lombardforderungen  und  ihre  Verteilung  auf  die  verschiedenen ­
  Unterpfänder
Gliederung  der  Lombardbestände  nach  den  Berufsklassen  der  Darlehnsnehmer. ­
  (Nach  dem  Stande  vom  15.  September  1909)  .  .  .
Gliederung  der  Lombardbestände  nach  den  Darlehnen  und  Unterpfändern
in  den  verschiedenen  Wirtschaftsgebieten.  (Nach  dem  Stande  vom
15.  September  1909)
Gliederung  der  Lombardbestände  nach  Berufsklassen  der  Darlehnsnehmer ­
  und  nach  Wirtschaftsgebieten
Die  in  der  Zeit  vom  51.  Dezember  1907  bis  zum  7.  April  1908
erteilten  Lombarddarlehne,  verteilt  auf  die  Darlehnsnehmer  nach
Berufsklassen  und  Wirtschaftsgebieten
Gesamtbeträge  der  erteilten  Lornbarddarlehne  nach  Bankbezirken  in
geographischer  Zusammenfassung
Die  Zinsgewinne  aus  den  erteilten  Loinbarddarlehnen  nach  Bankbezirkeil
in  geographischer  Zusammenfassung

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Nach  den  Bestimmungen  des  Bankgesetzcs  vom  14.  März  1875  in  Verbindung  mit  Artikel  6  der  Bankgesetznovelle ­
  vom  1.  Juni  1909  ist  die  Reichsbank  befugt,
zinsbare  Darlehne  auf  nicht  länger  als  drei  Monate  gegen  bewegliche  Pfänder  zu  erteilen,  und  zwar
nach  §  13  Abs.  3  :
u)  gegen  Gold  und  Silber,  gemünzt  und  nngemünzt,
b)  gegen  zinstragende  oder  spätestens  nach  einem  Jahre  fällige  und  auf  den  Inhaber  lautende
Schuldverschreibungen  des  Reichs,  eines  deutschen  Staats  oder  inländischer  kommunaler  Korporationen, ­
  oder  gegen  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen,  deren  Zinsen
vom  Reiche  oder  von  einem  Bundesstaate  garantiert  sind,  gegen  voll  eingezahlte  Stamm«  und
Stammprioritätsaktien  und  Prioritätsobligationen  deutscher  Eisenbahngescllschaften,  deren  Bahnen
in  Betrieb  befindlich  sind,  sowie  gegen  Pfandbriefe  landschaftlicher,  kommunaler  oder  anderer
unter  staatlicher  Aufsicht  stehender  Bvdenkreditinstitutc  Deutschlands  und  deutscher  Hypothekenbanken ­
  auf  Aktien,  zu  höchstens  drei  Viertel  des  Kurswertes,-  diesen  Pfandbriesen  stehe»  gleich
die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  öffentlich  rechtlicher  Bodenkreditinstitute  des
Inlandes  sowie  diejenigen  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  der  übrigen  vorbezeichneten
  Institute  und  Banken,  welche  auf  Grund  von  Darlehnen  ausgestellt  werden,  die  an
inländische  kommunale  Korporationen  oder  gegen  Übernahme  der  Garantie  durch  eine  solche
Korporation  gewährt  sind,
.  c)  gegen  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  nicht  deutscher  Staaten,
sowie  gegen  staatlich  garantierte  ausländische  Eisenbahn-Prioritätsobligationen,  zu  höchstens
50  Prozent  des  Kurswertes,
<i)  gegen  Wechsel,  welche  anerkannt  solide  Verpflichtete  aufweisen,  mit  einem  Abschlage  von
mindestens  5  Prozent  ihres  Kurswertes,
«)  gegen  Verpfändung  im  Inlande  lagernder  Kaufniannswaren,  höchstens  bis  zu  zwei  Dritteilen
ihres  Wertes,
1)  nach  §  13  Abs.  9  gegen  Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  dem  Reichsschuldbuch  oder  in  dem
Staatsschuldbuch  eines  deutschen  Staates  eingetragen  sind,  zu  höchstens  drei  Viertel  des  Kurswerts ­
  der  umgewandelten  Schuldverschreibungen.  Das  zugunsten  der  Reichsbank  begründete  besondere ­
  Recht  für  die  Verpfändung  von  Schuldbuchforderungen  ist  enthalten  in  den  neuen
88  20  a  und  20  b  des  93®.
            
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