Full text: Die Reichsbank 1876 bis 1910

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h. Lombardverkehr. 
Allgemeine Übersicht über den Lombardverkehr 
Bestände an Lombardforderungen und ihre Verteilung auf die ver 
schiedenen Unterpfänder 
Gliederung der Lombardbestände nach den Berufsklassen der Darlehns 
nehmer. (Nach dem Stande vom 15. September 1909) . . . 
Gliederung der Lombardbestände nach den Darlehnen und Unterpfändern 
in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten. (Nach dem Stande vom 
15. September 1909) 
Gliederung der Lombardbestände nach Berufsklassen der Darlehns 
nehmer und nach Wirtschaftsgebieten 
Die in der Zeit vom 51. Dezember 1907 bis zum 7. April 1908 
erteilten Lombarddarlehne, verteilt auf die Darlehnsnehmer nach 
Berufsklassen und Wirtschaftsgebieten 
Gesamtbeträge der erteilten Lornbarddarlehne nach Bankbezirken in 
geographischer Zusammenfassung 
Die Zinsgewinne aus den erteilten Loinbarddarlehnen nach Bankbezirkeil 
in geographischer Zusammenfassung 
70 
71 
72 
Nach den Bestimmungen des Bankgesetzcs vom 14. März 1875 in Verbindung mit Artikel 6 der Bankgesetz 
novelle vom 1. Juni 1909 ist die Reichsbank befugt, 
zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu erteilen, und zwar 
nach § 13 Abs. 3 : 
u) gegen Gold und Silber, gemünzt und nngemünzt, 
b) gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende 
Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oder inländischer kommunaler Korpora 
tionen, oder gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen 
vom Reiche oder von einem Bundesstaate garantiert sind, gegen voll eingezahlte Stamm« und 
Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngescllschaften, deren Bahnen 
in Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer 
unter staatlicher Aufsicht stehender Bvdenkreditinstitutc Deutschlands und deutscher Hypotheken 
banken auf Aktien, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes,- diesen Pfandbriesen stehe» gleich 
die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Bodenkreditinstitute des 
Inlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen vor- 
bezeichneten Institute und Banken, welche auf Grund von Darlehnen ausgestellt werden, die an 
inländische kommunale Korporationen oder gegen Übernahme der Garantie durch eine solche 
Korporation gewährt sind, 
. c) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nicht deutscher Staaten, 
sowie gegen staatlich garantierte ausländische Eisenbahn-Prioritätsobligationen, zu höchstens 
50 Prozent des Kurswertes, 
<i) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von 
mindestens 5 Prozent ihres Kurswertes, 
«) gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufniannswaren, höchstens bis zu zwei Dritteilen 
ihres Wertes, 
1) nach § 13 Abs. 9 gegen Verpfändung von Forderungen, die in dem Reichsschuldbuch oder in dem 
Staatsschuldbuch eines deutschen Staates eingetragen sind, zu höchstens drei Viertel des Kurs 
werts der umgewandelten Schuldverschreibungen. Das zugunsten der Reichsbank begründete be 
sondere Recht für die Verpfändung von Schuldbuchforderungen ist enthalten in den neuen 
88 20 a und 20 b des 93®.
	        
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