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h. Lombardverkehr.
Allgemeine Übersicht über den Lombardverkehr
Bestände an Lombardforderungen und ihre Verteilung auf die ver
schiedenen Unterpfänder
Gliederung der Lombardbestände nach den Berufsklassen der Darlehns
nehmer. (Nach dem Stande vom 15. September 1909) . . .
Gliederung der Lombardbestände nach den Darlehnen und Unterpfändern
in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten. (Nach dem Stande vom
15. September 1909)
Gliederung der Lombardbestände nach Berufsklassen der Darlehns
nehmer und nach Wirtschaftsgebieten
Die in der Zeit vom 51. Dezember 1907 bis zum 7. April 1908
erteilten Lombarddarlehne, verteilt auf die Darlehnsnehmer nach
Berufsklassen und Wirtschaftsgebieten
Gesamtbeträge der erteilten Lornbarddarlehne nach Bankbezirken in
geographischer Zusammenfassung
Die Zinsgewinne aus den erteilten Loinbarddarlehnen nach Bankbezirkeil
in geographischer Zusammenfassung
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Nach den Bestimmungen des Bankgesetzcs vom 14. März 1875 in Verbindung mit Artikel 6 der Bankgesetz
novelle vom 1. Juni 1909 ist die Reichsbank befugt,
zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu erteilen, und zwar
nach § 13 Abs. 3 :
u) gegen Gold und Silber, gemünzt und nngemünzt,
b) gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende
Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oder inländischer kommunaler Korpora
tionen, oder gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen
vom Reiche oder von einem Bundesstaate garantiert sind, gegen voll eingezahlte Stamm« und
Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngescllschaften, deren Bahnen
in Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer
unter staatlicher Aufsicht stehender Bvdenkreditinstitutc Deutschlands und deutscher Hypotheken
banken auf Aktien, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes,- diesen Pfandbriesen stehe» gleich
die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Bodenkreditinstitute des
Inlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen vor-
bezeichneten Institute und Banken, welche auf Grund von Darlehnen ausgestellt werden, die an
inländische kommunale Korporationen oder gegen Übernahme der Garantie durch eine solche
Korporation gewährt sind,
. c) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nicht deutscher Staaten,
sowie gegen staatlich garantierte ausländische Eisenbahn-Prioritätsobligationen, zu höchstens
50 Prozent des Kurswertes,
<i) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von
mindestens 5 Prozent ihres Kurswertes,
«) gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufniannswaren, höchstens bis zu zwei Dritteilen
ihres Wertes,
1) nach § 13 Abs. 9 gegen Verpfändung von Forderungen, die in dem Reichsschuldbuch oder in dem
Staatsschuldbuch eines deutschen Staates eingetragen sind, zu höchstens drei Viertel des Kurs
werts der umgewandelten Schuldverschreibungen. Das zugunsten der Reichsbank begründete be
sondere Recht für die Verpfändung von Schuldbuchforderungen ist enthalten in den neuen
88 20 a und 20 b des 93®.