Object: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

3ignungen zu sichern oE€ = zumindest im Falle riner Sateignuh2 
eine Entschädigung Zu gewährleisten. 
5) Verträge, in d=nen flir eine 1 
7eit l1ieg=1%e Enteignung eine Entschädigung festgesetzt ar 
Ya 
ZZ ee X 
an = 
"r 3 + = I 
Zei der erst Gruppe von Verträgen - in denen 788 Vernozen 
Für aie Zukunft gegen Antsignung ge- hnlitzt werden 
30l1l — handelt es sich meist Un aiigemeins zYeuhüs Hart 
Yandels- und Schiffahrtsverträg*, IN denen neben dem Vermözens- 
sehutz auch andere Materien geregelt werden. 
Das wichtigste Beispiel für derartige Verträge sind \ 
schafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge, © Vereiai® let 
Staaten von Amerika nach dem Kriege mit inszesamt 17 Staarven 
abgeschlossen haben. 
ziehe den Vertrag mit China aus dem Jahr- 1946; 
nit Italien aus dem Jahr: Prgänzungen aus 
jem Jahre, 1951); mi‘ Ir um aus | Jetee 19493 
nit Irland aus dem J7" 0 a Toschien aus 
jem Jahre 1951; mit AiLiopien au 5 Jahre 1951; 
nit Griechenland aus dem Jahre‘ * : mi+ Israel &u8S 
ıem Jahre 19513; mit Dänemark aus dem Jalr” 1951; 
nit Japan aus dem Jahre 7953; mit der Bundesrepublik 
Deutschland aus dem Jahre 1954; mit Haiti aus dem 
Jahre 1955; mit Nikaragua aus Aem Jahre 1956; mit den 
Niederlanden aus dem Jahre 1956: mit Iran aus dem 
Jahre 1956. 
Vgl. Walker, Treaties for the Encouragerent and 
Protection of Foreign Investment: Present United 
ztates Practice, in American Journal of Comparative 
Law, 1956, 5.229 ff.j derselbe, Provisions on Companies 
in United States Comercial Treaties, in American Journal 
5£ international Law, 1956, 5.575 ff.; Wilson, Property- 
Protection Provisions in United Statescommercial Treaties 
in American Journal of international Law. 1951, S.83 ff. 
Die leitenden Grunäsätze, die alle diese Verträge durchziehen, 
3ind die Grundsätze der In Ländergleichbe hand «- 
1ung und der Me is *begünstigungß,-. Daneben wird 
aber für den Vermögensschutz von Ausländern auch ein Min imu 
standard aufgestellt, der unabhängig davon, wie Inländer 
„ehandelt werden. zu beachten ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.