Full text : Die Reichsbank 1876 bis 1910

c.  Notenumlauf

Notenumlauf  im  ganzen
Stückelung  des  Notenumlaufs  an:  Jahresschluß
Stückelung  des  Notenumlaufs  am  Ende  der  einzelnen  Monate  in  den
Jahren  1906  bis  1910
Ungedeckter  Notenumlauf.
a)  durch  den  Barvorrat  nach
§  9  des  BG.  nicht  gedeckter  oder  überdeckter
1>)  durch  den  Barvorrat  nach  Notenumlauf  .  .  .
§  17  des  BG.
Durch  den  Metallvorrat  nicht  gedeckter  oder  überdeckter
Notenumlauf  ,
Durch  den  Barvorrat  nach  §  9  des  BG.  nicht  gedeckte  oder
überdeckte  Noten  an  den  einzelnen  Wochenausweistagen  .
Das  Kontingent  der  durch  den  Barvorrat  nicht  gedeckten  steuerfreien
Noten  und  seine  Entwicklung  seit  1876
Notenreserve  und  Kontingentsüberschreitungen
Täglich  fällige  Verbindlichkeiten  und  die  Deckungsverhältnisse  an  den
Tagen  einer  Kontingentsüberschreitung
Die  Beanspruchung  der  Mittel  der  Reichsbank  an  den  Vierteljahrsabschlußtagen ­
  seit  dem  Jahre  1876
Deckungsverhältnisse  der  Noten
Banknoten-Anfertigung  und  -Vernichtung
Brutto-  und  Reinertrag  des  Notenrechts  der  Reichsbank  ....

Tabelle  16
»  17
*  18

*  19

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21
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»  23
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26
*  27
»  28

Die  Notenausgabe  der  Reichsbank  ist  durch  das  Bankgesetz  vom  14.  März  1875  in  Verbindung  mit  Artikel  5
der  Bankgesetznovelle  vom  1.  Juni  1909  folgendermaßen  geregelt:
Die  Reichsbank  hat  das  Recht,  nach  Bedürfnis  ihres  Verkehrs  Banknoten  auszugeben  (§  16).
Eine  indirekte  Beschränkung  dieses  Rechtes  liegt  jedoch  einmal  in  dem  System  der  indirekten  Kontingentierung, ­
  auf  Grund  dessen  die  Reichsbank  ihren  den  Barvorrat  um  mehr  als  eine  bestimmte  Summe  (Tabelle  22)
überschreitenden  Notenumlauf  mit  jährlich  5  Prozent  an  das  Reich  zu  versteuern  hat  (§§  9  u.  10);  ferner  in  der
sog.  »Dritteldeckung«,  in  der  Bestimmung,  daß  die  Reichsbank  für  den  Betrag  ihrer  im  Umlauf  befindlichen
Banknoten  jederzeit  mindestens  ein  Dritteil  in  kursfähigem  deutschen  Gelde,  Reichskafienscheinen  oder  in  Gold
in  Barren  oder  ausländischen  Münzen,  das  Pfund  fein  zu  1392  Ji  gerechnet,  und  den  Rest  in  diskontierten
Wechseln,  welche  eine  Verfallzeit  von  höchstens  drei  Monaten  haben  und  aus  welchen  in  der  Regel  drei,  mindestens
aber  zwei  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften,  oder  Schecks,  aus  welchen  mindestens  zwei  als  zahlungsfähig
  bekannte  Verpflichtete  haften,  in  ihren  Kassen  als  Deckung  bereithalte»  muß  (§  17).
Diese  als  Notendcckung  bezeichneten  Sorten  (§  17)  find  nicht  mit  dem  Barvorräte  nach  §  9
identisch.  Dieser  umfaßt  außer  dem  kursfähigen  deutschen  Geld,  den  Reichskafienscheinen  und  dem
Gold  in  Barren  und  ausländischen  Münzen  noch  die  Noten  anderer  deutscher  Banken  (siehe  auch
S.  19).
Banknoten  dürfen  nach  dem  BG.  von  1875  nur  auf  Beträge  von  100,  200,  500  und  1000  Ji  oder
einem  Vielfachen  von  1000  JI  ausgefertigt  werde»  (§  3).  In  dem  Gesetz  vom  20.  Februar  1906  (RGBl.  S.  318)
ist  diese  Bestimmung  dahin  erweitert  worden,  daß  die  Reichsbank  auch  Noten  zu  50  und  20  JI  ausgeben  kann.
Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  ihre  Noten
a)  bei  ihrer  tzauptkasse  in  Berlin  sofort  auf  Präsentation
b)  bei  ihren  Zweiganstalten,  soweit  es  deren  Barbestände  und  Geldbedürfnifie  gestatten,
dem  Inhaber  nach  §  18  des  BG.  in  Verbindung  mit  Artikel  4,1  des  Gesetzes,  betr.  Abänderung  des  Bankgesetzes, ­
  vom  1.  Juni  1909  (RGBl.  S.  515)  gegen  deutsche  Goldmünzen  einzulösen.
Endlich  ist  den  Reichsbanknoten  —  nicht  den  Privatbanknoten  —  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1910  an
durch  Artikel  3  der  eben  genannten  Bankgesetznvvelle  von  1909  die  Eigenschaft  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  beigelegt ­
  worden.
            
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