Full text : Die Reichsbank 1876 bis 1910

Tabelle  22

57

8

%■

Das  Kontingent  der  durch  den  Barvorrat  nicht  gedeckten
steuerfreien  Noten  und  feine  Entwicklung  feit  1876.

~iJci8  Notenrecht  dcr  Reichsbank  ist,  von  der  Vorschrift  der  Drittcldecknng  gemäß  §  17  des  Bankgesetzes  vom
14.  März  1875  abgesehen,  auch  noch  indirekt  beschränkt  durch  das  sogenannte  System  der  indirekten  Kontingentierung
der  Noten.  Aus  währungspolitischen  und  wirtschaftlichen  Gründen  bestimmt  §  6  des  Bantgesetzes  zur  Verhinderung
eines  allzu  starken  Anwachsens  des  ungedeckten  Notenumlaufs  und  zur  Sicherung  dcr  jcdcrzcitigen  Einlösbarkcit
dcr  Noten:
»Banken,  deren  Notenumlauf  ihren  Barvorrat  und  den  ihnen  nach  Maßgabe  der  Anlage  zugewiesenen
Betrag  übersteigt,  haben  vom  I.  Januar  1876  an  von  dem  Überschüsse  eine  Steuer  von  jährlich  fünf  vom
Hundert  an  die  Reichskasse  zu  entrichten.  Als  Barvorrat  gilt  bei  Feststellung  der  Steuer  dcr  in  den  Kassen
der  Bank  befindliche  Betrag  an  kursfähigem  deutschem  Gelde,  an  Reichskassenscheinen,  an  Noten  anderer  deutscher
Banken  und  an  Gold  in  Barren  oder  ausländischen  Münzen,  das  Pfund  fein  zu  I  392  Mark  berechnet.
Erlischt  die  Befugnis  einer  Bank  zur  Notenausgabe  (§  49),  so  wächst  der  derselben  zustehende  Anteil  an  dem
Gesamtbeträge  des  der  Steuer  nicht  unterliegenden  ungedeckten  Notenumlaufs  dem  Anteile  der  Reichsbank  zu.«

In  der  Anlage  zu  §  9  des  Bankgesetzes  ist  das  Gesamtkontingent  der  durch  den  Barvorrat  nicht  gedeckten
steuerfreien  Banknoten  auf  385  Millionen  Mark  festgesetzt,  von  denen  250  Millionen  der  Reichsbank,  der  Nest  von
135  Millionen  Mark  den  übrigen  deutschen  Notenbanken  zugewiesen  wurde.  Einschließlich  der  Kommunalständische»
Bank  für  die  preußische  Oberlausitz  in  Görlitz  und  der  erst  im  Herbst  1875  errichteten  Bayerischen  Notenbank  waren
dies  insgesamt  32  sogenannte  Privatnotenbanken.

Zunächst  verzichteten  auf  das  Recht  dcr  Notenausgabe  12  Privatnotenbanken,  nämlich

Nr.  dcr  Anlage  Kontingent

zu  §  9  b.

DG.

steuerfreier  Noten

2

Ritterschaftliche  Privatbank  in  Pommern  (Stettin)

Mark

1  222  000

9

Kommunalständische  Bank  für  die  preußische  Oberlausitz  (Görlitz)

»

1  307  000

15

Leipziger  Bank

»

5  348  000

22

Weimarsche  Bank

»

1  971  000

23

Oldenburgischc  Landesbank

»

1  881  000

25

Mitteldeutsche  Kreditbank  in  Meiningen

y>

3  187  000

26

Privatbank  zu  Gotha

»

1  344  000

27

Anhalt-Dessauische  Landesbank

»

935  000

28

Thüringische  Bank  (Sondershausen)

»

1  658  000

29

Geraer  Bank

»

1  651  000

30

Niedersächsische  Bank  (Bückeburg)

594  000

31

Lübecker  Privatbank

500  000

Kontingent  der
Reichsbank  ursprünglich
Mark  250  000  000

Ihre  Kontingente  betrugen  insgesamt  ....  Mark  21  598  000,
die  laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  1.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.
S.  124)  der  Neichsbank  zuwuchsen,  deren  Kontingent  damit  zum  1.  Januar
1876  stieg  auf  Mark  271  598  000.
            
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