Full text : Die Reichsbank 1876 bis 1910

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g.  Ankauf  und  Einziehung  von  wechseln  und  Schecks.

Allgemeine  Übersicht  über  das  gesinnte  Wechselankaufsgeschäft  .  .  .  Tabelle  47

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49
50

Ankauf  von  Platzwechseln
Ankauf  von  Versandwechseln
Ankauf  von  Wechseln  auf  das  Inland  im  ganzen
Ankauf  von  Wechseln  unter  dem  offizielleil  Diskontsatz,  zum  sogel,alnlten

»

Privatsatz  der  Reichsbank
Gesamtbeträge  der  angekauften  Inlandswechsel  nach  Bankbezirken  in

51

»

geographischer  Zusammenfassung

52

Die  Diskontgewinne  aus  den  angetansten  Jnlandswechseln  nach
Bankbezirken  in  geographischer  Zusammenfassung  >  53
Der  durchschnittliche  Bestand  an  Inlandswechseln  nach  Berufsklassen

54

der  Wechseleinreicher

Der  durchschnittliche  Anteil,  mit  den:  die  einzelnen  Wirtschaftsgebiete
und  Berufsklassen  der  Wechseleinreicher  zum  Bestand  an  Inlandswechselil
  und  Schecks  während  des  Jahres  1910  beigetragen  haben

55

Die  iil  der  Zeit  vom  31.  Dezember  1907  bis  zum  7.  April  1908
allgekauften  Jnland^"°^-l  g^f  die  Wechseleinreicher  nach

50
57

Liquidität  des  Wechselbestandes

»

Stückelung  der  angekauften  Wechsel  auf  das  Inland  »  58
Zahl  und  Höhe  der  voll  der  Reichsbank  festgesetzten  Wechselkredite  in
ihrer  Verteilung  auf  die  Kreditberechtigten  llach  Berufsklassen  .  .  »  59
Die  int  Wechselverkehr  der  Reichsbank  Kreditberechtigten  nach  Berufsklassen
  ulld  Wirtschaftsgebieten  am  15.  November  1910  .  .  .  .  »  00
Ankauf  von  Wechselil  auf  das  Auslaild  »  61
Guthaben  im  Auslande  »  62
Der  Wechselverkehr  der  Reichsbank  und  der  Preußischen  Bank  in
stiller  Beziehung  zllnl  gesamten  Wechselverkehr  in  Deutschland.  .  »63
Einziehung  von  Wechseln  unb  anderen  Wertpapieren  für  fremde

64

Rechnung

Das  Wechseldiökontgcschäft  der  Reichsbank  wird  geregelt  durch  den  §13  Abs.  2  des  BG.  Danach
ist  die  Reichsbank  befugt,

Wechsel,  welche  eine  Berfallzeit  von  höchstens  drei  Monaten  haben  und  aus  welchen  in  der  Regel
drei,  »nndestens  aber  zwei  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften,

zu  diskontieren,  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.
Durch  Artikel  5  der  Bankgesehnovelle  vom  I.  Juni  1909  <RGBl.  S.  515)  ist  diese  Bestimmung  dahin
erweitert,  daß  auch  Schecks,  aus  welche»  mindestens  zwei  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften,  gekauft
und  verkauft  werden  dürfen.

Demgemäß  wurde  der  Ankauf  von  Schecks  auf  das  Inland  am  2.  Januar  1910  aufgenommen.  Die  Ergebnisse ­

  dieses  neuen  Geschäftszweiges  sind  in  den  nachfolgenden  Tabellen  mit  denen  des  Wechsel-Ankaufs-  und  -Einziehungsgeschäfts ­
  vereinigt  worden.
Bezüglich  des  Diskontsatzes  bestimmt  der  Artikel  7  der  Bankgefetznovelle  vom  7.  Juni  1899  (RGBl.
S.  311)  ini  §  1  das  Folgende:
Die  Reichsbank  darf  vom  1.  Januar  1901  ab  nicht  unter  dem  von  ihr  geniäß  ß  15  des  Bankgesetzes ­
  jeweilig  öffentlich  bekanntgemachten  Prozentsätze  diskontieren,  sobald  dieser  Satz  vier  Prozent
erreicht  oder  überschreitet.
Wenn  di-  Reichsbank  zu  einem  geringeren  als  dem  öffentlich  bekanntgeniachtcn  Prozentsätze
diskontiert,  so  hat  sie  diesen  Satz  im  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.
Außerdem  übernimmt  die  Reichsbank  gemäß  §13  Abs.  5  des  BG.  die  Einziehung  von  Wechseln  und
anderen  Wertpapieren,  und  zwar  erfolgt  die  Einziehung  gegen  Gebühren.
            
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