VIII, DAS BANKGESCHÄFT 213
Central reserve banks und Reserve banks mußten. 25% (Trust compa-
nies 150%), die Country banks 15% (Trust companies 10%) als Re-
serve halten. Davon durften die Banken der Landstädte drei Fünftel
bei einer Reservebank und diese wieder die Hälfte bei einer Zentral-
reservebank deponieren, während diese ihre Reserve in eigenen
Tresors aufbewahren mußte. — Nach dem Bundesreservegesetz vom
Jahre 1913 müssen die Bundesreservebanken (außer der Notenreserve,
siehe Währungsverhältnisse) 35% ihrer Gesamtdepositen in Gold
oder gesetzlichem Gelde halten, doch kann gegen Entrichtung einer
Steuer unter diese Grenze herabgegangen werden. Ebenso müssen
die Mitgliedsbanken (National- und States banks) Reserven gegen
ihre Depositen halten, die wieder in kurzfristige (innerhalb 30 Tagen
fälligen) Depositen und in Zeitdepositen (nach 30 Tagen fälligen)
geschieden werden. Für kurzfristige Depositen beträgt die Reserve
in Landstädten 7, in den Reservestädten 10 und in den Zentralre-
servestädten (New York, Chicago, St. Louis) 13%, für Zeitdepositen
durchwegs 3%. Diese Reserven sind nach einer Novelle vom Jahre
1917 bei den Bundesreservebanken zu verwahren und dürfen nur zur
Rückzahlung der Depositen verwendet werden. Auch die Normal-
sätze der Mitgliedsbanken können vom Bundesreserverat gegen Ent-
richtung einer gestaffelten Steuer herabgesetzt werden, doch dürfen
dann keine neuen Kredite gewährt und keine Dividenden ausge-
schüttet werden (s. auch 5. 56).
Zur besonderen Pflege des Einlagengeschäftes sind schon früh-
zeitig in allen Ländern Sparkassen errichtet worden”). Sie sind
nicht auf Gewinn berechnet®) und wenden ihre Gebarungsüberschüsse
gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zu. Sie sollen in den
minderbemittelten Volkskreisen den Sparsinn heben und erreichen
diesen Zweck am besten, indem sie mit dem Volk in möglichst
nahe Fühlung treten; häufig sind sie daher nur für einen lokalen
Wirkungskreis berechnet, auch von öffentlichen Körperschaften ge-
gründet, wie z. B. die Gemeinde-, Bezirks- und Landessparkassen,
und erfreuen sich hiedurch des erforderlichen allgemeinen Ver-
trauens. Im Deutschen Reiche sind nach 8 807 des DBGB. nur
solche Sparkassen als öffentliche anzusehen, die für Rechnung einer
öffentlichen Körperschaft verwaltet werden oder für deren Verbind-
lichkeiten eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes die Garantie
übernommen hat; darnach unterscheidet man Kommunal-, Kreis-,
Landes- und Provinzialsparkassen. In Österreich besteht ein Spar-
kassenregulativ vom Jahre 1834; darnach bedarf die Errichtung von
7) Die erste im Jahre 1765 in Braunschweig als „herzogliche Leihkasse‘‘,
8) Eine Ausnahme bilden die ungarischen Sparkassen, die auf Gewinn
ES Aktiengesellschaften sind und gewöhnlich alle Bankgeschäfte
eireıben.