Object: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

VIII, DAS BANKGESCHÄFT 213 
Central reserve banks und Reserve banks mußten. 25% (Trust compa- 
nies 150%), die Country banks 15% (Trust companies 10%) als Re- 
serve halten. Davon durften die Banken der Landstädte drei Fünftel 
bei einer Reservebank und diese wieder die Hälfte bei einer Zentral- 
reservebank deponieren, während diese ihre Reserve in eigenen 
Tresors aufbewahren mußte. — Nach dem Bundesreservegesetz vom 
Jahre 1913 müssen die Bundesreservebanken (außer der Notenreserve, 
siehe Währungsverhältnisse) 35% ihrer Gesamtdepositen in Gold 
oder gesetzlichem Gelde halten, doch kann gegen Entrichtung einer 
Steuer unter diese Grenze herabgegangen werden. Ebenso müssen 
die Mitgliedsbanken (National- und States banks) Reserven gegen 
ihre Depositen halten, die wieder in kurzfristige (innerhalb 30 Tagen 
fälligen) Depositen und in Zeitdepositen (nach 30 Tagen fälligen) 
geschieden werden. Für kurzfristige Depositen beträgt die Reserve 
in Landstädten 7, in den Reservestädten 10 und in den Zentralre- 
servestädten (New York, Chicago, St. Louis) 13%, für Zeitdepositen 
durchwegs 3%. Diese Reserven sind nach einer Novelle vom Jahre 
1917 bei den Bundesreservebanken zu verwahren und dürfen nur zur 
Rückzahlung der Depositen verwendet werden. Auch die Normal- 
sätze der Mitgliedsbanken können vom Bundesreserverat gegen Ent- 
richtung einer gestaffelten Steuer herabgesetzt werden, doch dürfen 
dann keine neuen Kredite gewährt und keine Dividenden ausge- 
schüttet werden (s. auch 5. 56). 
Zur besonderen Pflege des Einlagengeschäftes sind schon früh- 
zeitig in allen Ländern Sparkassen errichtet worden”). Sie sind 
nicht auf Gewinn berechnet®) und wenden ihre Gebarungsüberschüsse 
gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zu. Sie sollen in den 
minderbemittelten Volkskreisen den Sparsinn heben und erreichen 
diesen Zweck am besten, indem sie mit dem Volk in möglichst 
nahe Fühlung treten; häufig sind sie daher nur für einen lokalen 
Wirkungskreis berechnet, auch von öffentlichen Körperschaften ge- 
gründet, wie z. B. die Gemeinde-, Bezirks- und Landessparkassen, 
und erfreuen sich hiedurch des erforderlichen allgemeinen Ver- 
trauens. Im Deutschen Reiche sind nach 8 807 des DBGB. nur 
solche Sparkassen als öffentliche anzusehen, die für Rechnung einer 
öffentlichen Körperschaft verwaltet werden oder für deren Verbind- 
lichkeiten eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes die Garantie 
übernommen hat; darnach unterscheidet man Kommunal-, Kreis-, 
Landes- und Provinzialsparkassen. In Österreich besteht ein Spar- 
kassenregulativ vom Jahre 1834; darnach bedarf die Errichtung von 
7) Die erste im Jahre 1765 in Braunschweig als „herzogliche Leihkasse‘‘, 
8) Eine Ausnahme bilden die ungarischen Sparkassen, die auf Gewinn 
ES Aktiengesellschaften sind und gewöhnlich alle Bankgeschäfte 
eireıben.
	        
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