fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Dienstnehmer durch schuldbares Verhalten hiezu gegründeten Anlaß 
gegeben oder daß der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienftper— 
hältnisses erklärtk hat, während der Dauer der Beschränkung dem 
Dienstnehmer das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. — Hat 
der Dienstnehmer für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Kon— 
kurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der 
Dienstgeber nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen; der An— 
spruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ift 
ausgeschlossen.“ 
Von besonderer Bedeutung sind hier die einschlägigen Be— 
stimmungen des Gesetzes vom 15. Juli 1027. SIg. 
Nr. 111, gegen den unlauteren Welthewerb. Dos 
zitierte Gesetz stellt an die Spitze der gegen den unlauteren Wettbe— 
werb gerichteten Bestimmungen im 81 die sogenannte Generalklausel, 
die sämtliche Fälle des unlauteren Wettbewerbes umfaffen will, so— 
serne fie nur den in diesem Paragraphen angeführten Erfordernissen 
entsprechen, und zählt dann in den 88 2 bis 14 die kasuistischen Fälle; 
bestimmte Arten des unlauteren Weltbewerbes, welche erfahruugsge 
mäß mit gleichen typischen Formen besonders häufig auftreten, auf. 
Der 81 lautet: 
„Wer im wirtschaftlichen Verkehre durch eine Handlung, die 
einen Mitbewerber zu schädigen geeignet ist, init den guten Sitten 
des Wettbewerbes in Widerspruch gerät, kaun auf Unterlassung einer 
solchen Handlung und auf Beseitigung des von ihm verursochten an— 
stößigen Zustandes, wenn er jedoch wußte oder wissen mußte, daß 
seine Handlung einen Mitbewerber zu schädigen geeignet ist, auch auf 
Ersatz des dadurch verursachten Schadens geklagt werden.“ 
Im einzelnen ist hier zu bemerken, daß nach 8 1 die mit den 
guten Sitten des Wettbewerbes in Widerspruch stehende Haudlung 
„im wirtschaftlichen Verkehre“ vorgenommen sein muß, daher fallen 
im Privatleben erfolgende sittenwidrige Handlungen, ebenso Hand— 
lungen von Organen einer nicht im Wictschaftsleben auftretenden 
Korporation nicht unter das Gesetz; der weite Umfang des Begriffes 
„wirtschaftlicher Verkehr“ gestattet, hier fast sämtliche zur Befriedigung 
menschlicher Bedürfnisse dienende Tätigkeiten einzubeziehen, soferne 
ihr Motiv oder ihre tatsächliche Folge die Erzielung eines wirtschaft— 
lichen Vorteiles, sei es eines eigenen oder eines fremden ist. (Motiven⸗ 
bericht zu 81 des Entwurfes.) — Unter Wettbewerb wird hier die 
gemeinsame Bewerbung um den Absatz von Waren oder Leistungen 
verstanden. Unter „Mitbewerber“ ist nach 8 46 des Gesetzes Jeder 
Unternehmer zu verstehen, der Waren gleicher oder ähnlicher Art her— 
stellt oder verkauft oder Leistungen gleicher oder ähnlicher Art aus— 
führt oder überhaupt in dem gleichen oder einem ähnlichen Wirt—
	        
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