Dienstnehmer durch schuldbares Verhalten hiezu gegründeten Anlaß
gegeben oder daß der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienftper—
hältnisses erklärtk hat, während der Dauer der Beschränkung dem
Dienstnehmer das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. — Hat
der Dienstnehmer für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Kon—
kurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der
Dienstgeber nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen; der An—
spruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ift
ausgeschlossen.“
Von besonderer Bedeutung sind hier die einschlägigen Be—
stimmungen des Gesetzes vom 15. Juli 1027. SIg.
Nr. 111, gegen den unlauteren Welthewerb. Dos
zitierte Gesetz stellt an die Spitze der gegen den unlauteren Wettbe—
werb gerichteten Bestimmungen im 81 die sogenannte Generalklausel,
die sämtliche Fälle des unlauteren Wettbewerbes umfaffen will, so—
serne fie nur den in diesem Paragraphen angeführten Erfordernissen
entsprechen, und zählt dann in den 88 2 bis 14 die kasuistischen Fälle;
bestimmte Arten des unlauteren Weltbewerbes, welche erfahruugsge
mäß mit gleichen typischen Formen besonders häufig auftreten, auf.
Der 81 lautet:
„Wer im wirtschaftlichen Verkehre durch eine Handlung, die
einen Mitbewerber zu schädigen geeignet ist, init den guten Sitten
des Wettbewerbes in Widerspruch gerät, kaun auf Unterlassung einer
solchen Handlung und auf Beseitigung des von ihm verursochten an—
stößigen Zustandes, wenn er jedoch wußte oder wissen mußte, daß
seine Handlung einen Mitbewerber zu schädigen geeignet ist, auch auf
Ersatz des dadurch verursachten Schadens geklagt werden.“
Im einzelnen ist hier zu bemerken, daß nach 8 1 die mit den
guten Sitten des Wettbewerbes in Widerspruch stehende Haudlung
„im wirtschaftlichen Verkehre“ vorgenommen sein muß, daher fallen
im Privatleben erfolgende sittenwidrige Handlungen, ebenso Hand—
lungen von Organen einer nicht im Wictschaftsleben auftretenden
Korporation nicht unter das Gesetz; der weite Umfang des Begriffes
„wirtschaftlicher Verkehr“ gestattet, hier fast sämtliche zur Befriedigung
menschlicher Bedürfnisse dienende Tätigkeiten einzubeziehen, soferne
ihr Motiv oder ihre tatsächliche Folge die Erzielung eines wirtschaft—
lichen Vorteiles, sei es eines eigenen oder eines fremden ist. (Motiven⸗
bericht zu 81 des Entwurfes.) — Unter Wettbewerb wird hier die
gemeinsame Bewerbung um den Absatz von Waren oder Leistungen
verstanden. Unter „Mitbewerber“ ist nach 8 46 des Gesetzes Jeder
Unternehmer zu verstehen, der Waren gleicher oder ähnlicher Art her—
stellt oder verkauft oder Leistungen gleicher oder ähnlicher Art aus—
führt oder überhaupt in dem gleichen oder einem ähnlichen Wirt—