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Großbritannien
Verteilung der Zuständigkeit und der Lasten in den wichtigsten Zweigen der sozialen. Verwaltung
nm.: Dem Staat und den übrigen Gebietskörperschalten nicht unmittelbar unterstehende öffentliche Einrichtungen und Organe
sind durch Umrahmung [__]} gekennzeichnet
Für-
1OTge-
Zweig
Staat ;
Arbeiterschutz: Vorschriften über Arbeitszeit, Nachtarbeit,
Ladenschluß, Unfallverhütung, Haftpflicht, Kontrolle durch
staatliche Gewerbeinspektoren. Sanitäre Einrichtungen in
Fabriken, bzw. Gesetze für die Bergwerke. Keine Be-
zschäftigung von Kindern unter 12 Jahren; Beschränkung
der Beschäftigung von Kindern zwischen 12 und 14 Jahren
Lohnfragen: Schaffung von »Lohnämtern« (Trade Boards)
für Schwitzindustrien zur Feststellung von Mindestlöhnen.
Lasten trägt das Arbeitsministerium
Lohnstreitigkeiten können vom Arbeitsminister dem
Arbeitsgericht (Industrial Court) zur Entscheidung zu-
gewiesen werden. Kosten trägt das Arbeitsministerium
Arbeitsvermittlung: Staatliche Arbeitsämter (zugleich
Ämter für die Arbeitsloseriversicherung) besetzt mit dem
Arbeitsministerium unterstehenden Beamten
Subventionierung lokaler oder privater Arbeitsvermitilungs-
stellen
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Armenfürsorge: Aufsicht durch das Gesundheitsmini-
sterium. Besondere Zuschüsse abgelöst durch eine all-
zemeine Schatzamtsüberweisung (General Exchequer Contri-
zution)
Altersfürsorge (Old Age Pensions): Zahlung der Renten
Jurch die Postämter, Lokale Beamte untergeordnet dem
Zentralamte für Zölle und Verbrauchsabgaben; Aufsicht
und letzte Entscheidung beim Gesundheitsminister. Renten-
bezüge beginnen grundsätzlich mit dem Alter von 70 Jahren.
Unterstützungsberechtigt alle Personen mit jährlichem Ein-
kommen unter £ 49 178 6 d, die nicht unter die Alters-
7ersicherung fallen
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Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Angehörigen
(War Pensions): Lasten beim Staat. Leitung und Kontrolle
Aurch besonderes Pensionsministerium
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Schutz der Kirder unter 7 Jahren: Aufsicht beim Ge-
sundheitaminister bzw. beim Staatssekretär des Polizei-
ministeriums. Mutter- und Kinderwohllahrt, Aufsicht beim
esundheitsministerium (General Nursing Council), Gesund-
heitaministerium stellt Register sämtlicher Ammen auf mit
Bedingungen für die Zulassung
Wohnungswesen: Förderung des Baues von billigen Woh-
nungen; zuständig Gesundheitsministerium. Zuschüsse an
die lokalen Behörden und andere Körperschaften
Siedlungswesen: Unter Aufsicht des Ackerbauministers,
Zuschüsse an die lokalen Behörden
Krankenversicherung: obligatorisch für alle Personen
im Alter von 16 bis 70 Jahren mit einem Gehalt unter
250 £ im Jahr, die nicht anderweitig versorgt werden
© Wöchentliche Beiträge (außer den Staatszuschüssen)
Arbeitgeber Arbeitnehmer Zusammen
Männer .... 4), d 41, d 9 d
Frauen .... 4 d 41/2 d 81, d
| Verwaltung durch das Gesundheitsministerium (durch die Be-
hörde der Versicherungskommissare und ihren Beirat) und
lurch das Schatzamt. Regionaler ärztlicher und zahn-
irztlicher Beamtenstab. Erhöhung der Bezüge und der
„eistungen unter Berücksichtigung dar Familienlasten
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Nachgeordnete Gebietskörperschaften ;
Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper, insbesondere der
Grafschaften :
Durchführung bestimmter gewerbepolizeilicher Maß-
nahmen
Durchführung durch besondere Komitees der Selbst-
verwaltungsverbände
Unter den staatlichen Arbeitsämtern können »lokale
Arbeitskomitees«, bestehend aus Arbeitgebern,
Arbeitnehmern und neutralen Personen ‚zur ört-
lichen Durchführung eingerichtet werden
Grafschaften und Stadtgrafschaften sind "Träger der
Armenfürsorge (an Stelle der früheren Boards of Guar-
lians). Kosten getragen durch die allgemeine Lokal-
;teuer und die allzemeine Schatzamtsüberweisung,
Verwaltung durch obligatorische Ausschüsse der Räte
und durch vom Rat ernannte Distriktsausschüsse
Antscheidung bei den lokalen Pensionskomitees, ernannt
durch die Grafschaften, Stadtgraischaften, Munizipal-
städte und städtische Distrikte mit über 20 000 Kin-
xohnern
Örtliche Verwaltung durch Komitees, ernannt durch
das Ministerium aus Mitgliedern der Lokalbehörden,
len Unterstützungsempfängern, Arbeitgebern und
OR freien Vereinigungen für den genannten
ZWECK
Jurchführung und Lasten bei den lokalen Behörden bzw.
ihren obliratorischen Komitees
Durchführung bei den lokalen Behörden (mit Ausnahme
der Kirchspiele)
jämtliche Lokalbehörden und ihre obligatorischen Aus-
schüsse zuständir
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Örtliche Verwaltung durch anerkannte Gesellschaften,
oder die lokalen Versicherungskomitees in Graf-
schaften, Stadtgrafschaften, Städte (Boroughs)
über 40 000 Einwohner, der städtischen Distrikte
‘über 20000) teils ernannt durch die Lokalräte
bzw. durch die Zentralbehörde in London, teils
zewählt aus den Versicherungspflichtigen, unter Mit-
wirkung von Beamten des Gesundheitsministeriums
Besondere Aufwendungen für ärztliche und Sana-
toriumspflege, die die Leistungspflicht der Ver-
sicherung übersteigen, sollen von der Lokalbehörde
selber getragen werden
Möglichkeit der freiwilligen Versicherung und des Beitritts
zu einer »anerkannten Versicherungsgesellschaft«
{approved society) «Ersatzkassan.