Object : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Schmiede.

wurde,  soll  ehr  von  denn  amptherenn  nach  gebur  gestrafft  werdend,
unnd  soll  sich  auch  dergestaldt  befreienn  unnd  beweibenn,  das  e  t
unnd  seine  hausfraw  unsers  amptes  und  werckes  wirdig  sein  z^n
ehren  der  gantzen  cumpanie  zubesitzen.
13)  Soll  dem  jungenn  meister  vom  gantzenn  wercke  aufferlegt
unnd  befholenn  sein,  welches  amptes  ehr  sey,  das  ehr  gute
stendige  arbeitt  vonn  gutem  eisze  unnd  anderer  materie  sein
handtwarcke  gemesz  machenn  soll,  auch  niemandt  über  gebür  b
schätzend  ;  im  fall  aber  dag  furfiell,  soll  ehr  nach  gelegenheitt  er
sachenn  inn  des  amptes  geldtstraflfe  genhommenn  werden,  und  o
gendts  ihm  des  amptes  schräge  furgelesenn  werdend.
14)  Soll  ein  iglicher  meister,  der  einen  jungen  annimpt,  eS
sein  Teudtschenn,  Schwedenn,  Estenn  oder  Unteudtschen,  die  ein^^
ehrlichen  herkommens  sein,  ihm  das  ampt  gunnenn,  unnd  soll
iglicher  meister  denn  jungenn  erst  vier  wochenn  versuchend,  nac
auszgang  der  vier  wochenn  soll  ehr  ihnn  für  einn  ampt  brin^
daselbst  soll  der  jung  angenhommenn  werdend  unnd  ins  wer  ^
gebend  sechs  marck,  dartzu  soll  ein  itzlicher  junger  zwei  bürge
stellend,  das  ehr  ehrlich,  redlich  unnd  trewlich  auslernen  will  nac^
eines  ides  amptes  unnd  standes  gebrauch.  Nach  auszgang  ^
der  bestimptenn  Iherjarenn  soll  ehr  wiederum!)  vorm  ampte  e
scheinend,  loszegebenn  unnd  ins  amptbuch  verwharett  werde  ^
hernach  soll  ihm  ein  ampt  willig  seine  Iherbriefife  zu  gebeO^
schuldig  seinn;  fur  solches  soll  ehr  dem  ampte  gebend  ein  tunne
15)  So  einer  von  den  amptbruderen  eintregtig  zum  °bler'^^^
gekorenn  wirt,  solches  willig  sonder  widersprechend  anneiu
unnd  soll  kiesenn  zwei  besitzers,  zwei  schaffers  unnd  zwei  schencke^^
unnd  soll  dem  ampte  also  furstehenn,  das  ers  fur  ('.odt  ins  haup
darnach  fur  unser  geburlichenn  oberkeitt  und  letzlich  fur
gantzenn  ampte  bekandt  mag  seinn,  unnd  nach  auszgang  de
jarenn  soll  ehr  einem  wercke  clare  rechenschafft  thun,  damit  '
ampte  vul  und  genug  geschehend.
16)  Wann  der  oldermann  die  amptbruder  zusammen  verbotte^^
lest,  soll  ein  itzlicher  gehorsamlich  uff  denn  gevenndenn  klocke^^^
schlag  erscheinend  bei  peenn  ein  halben  marck,  versesz  ehr
das  verbott  unnd  blieb  gar  ausz,  sechs  ferding,  es  sei  dam  »
ehr  redliche  Ursache  hatt,  soll  ehr  sich  gegenn  dem  <^blerim  ^^^
zeitlich  entschuldigend  lassend;  so  es  aber  durch  die  schenck
anders  befundenn  wurde,  soll  ehr  ins  ampts  geldestraffe  verfa

(IciH
            
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