Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schmiede.

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6)  Ist  ehr  aber  ein  meszerschmiedt,  so  soll  ehr  schmieden  ein
Sut  weidemest,  einenn  gutenn  reuterpocken  unnd  ein  gutt  par
*^^sser,  unnd  sollenn  gleichfalls  die  drei  stuck  unstrefflich  im
^^hmiedenn  als  woll  im  auszbereitenn  erfundenn  werdenn.

7)  Wer  es  aber  ein  sch  wert  leger,  der  soll  haben  eigener  drei
klingenn  unnd  soll  machenn  einn  reidschwertt,  einenn  teszacken  und
^'uenn  knechtschenn  degenn;  unnd  dieselben  drei  stucke  sollen
Sleichfals  woll  unnd  unstrefflich  gemacht  unnd  erkantt  werdenn.
8)  Ist  ehr  aber  ein  kopperschmiedt,  soll  ehr  schmiedenn  drei
^^ssele,  einn  ider  kessell  soll  nicht  mher  als  funflf  negell  haben,
^ud  sollenn  in  einander  gehenn  unnd  der  gestalt  gemacht  werden,
es  fur  ein  meisterstuck  bestehenn  kann  unnd  unstraffbar
'^efindtlich.
9)  Wer  es  aber  ein  kronengiesser,  der  soll  giessen  einenn
^Uchterarm,  der  man  ahn  ein  wandt  gebraucht  und  einenn  stosz-Ij^^t-ser,
  zum  drittenn  einenn  grapenn,  unnd  das  diese  drey  stucke
^^gleichenn  unstrefflich  erfundenn  werdenn.
10)  Ist  es  aber  ein  platner,  der  soll  machen  einen  guten  har-‘Sch,
  einn  par  benschenenn  unnd  ein  par  guter  wapenhantzkenn,
"'^Iche  drei  stucke  gleichsfals  sollenn  unstrefflich  sein,
ti)  Wann  nun  also  von  den  obberurtenn  handtwerck  tem*
junge  meister  allenn  diesenn  vergemelten  puncten  und  artickewirklich

  nachgesetzet  unnd  das  meisterstuck  vom  ampte  vor
erkandt  is  wordenn,  soll  ehr  dem  wercke  ein  amptkost  thun;
^'■^'U  soll  ehr  gebenn  zwo  gutte  tunne  hier,  einen  bötling,  zwei
^^hinckenn,  zwei  metworste,  zwo  gutten  bratenn,  zwei  kesse,  brott
licht,  soviell  dartzu  nottig  is,  oder  es  soll  einem  ampte  frei
gelt  vor  solche  amptkoste  zu  nhemen,  doch  das  der  junger
'^^«ster  über  die  billigkeit  nicht  beschweret  werde,  welchs  der  ehersoll
  macht  habenn  zu  keuffenn,  und  soll  dasselbe  friedlich
einig  verszerett  werdenn  nach  laut  folgender  straffenn.
*2)  Zum  zwelftenn  so  soll  der  junge  meister,  ehe  dann  ehr
wergstette  instelt,  inn  beiwesenn  seiner  elterleute  vorm  erb.
erscheinenn,  die  burgerschafft  gewinnenn,  harnisch  unnd  wher
J  ^^'nem  leibe  als  woll  seinn  eigen  werckzeug  und  zehenn  marck
'&nes  geldes  habenn  unnd  darnach  die  cumpanei  des  kleinenn
^"^Gstubens  gewinnenn,  unnd  da  hernach  ein  anders  befundenn

'  Schreibfehler  im  Original;  das  vorhergehende  Wort  muss  handfu^crckent
Vergl.  Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga:  68b  Art.  ,1.
            
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