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Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.
schlags und damit seiner Steuerschuldigkeit erzielen kann, obgleich er,
eben infolge der eingetretenen Wertsteigerungen seines Jmmobiliar-
besitzes, ungeachtet der Erhöhung seines Schnldenstandes, eine Ver
schlechterung seiner Vermögensverhältnisse nicht zu verzeichnen hat."
Eine Berücksichtigung der Schulden, namentlich der landwirtschaft
lichen, bis zur Hälfte des Vermögenssteuerwerts stellt übrigens ein
sehr weitgehendes Entgegenkommen seitens des Fiskus dar. Es
bedeutet nach den mir zugänglichen Zahlen der agrarischen Ver
schuldungsstatistik in der überwiegenden Mehrheit der Fälle die volle
Berücksichtigung der ganzen Verschuldung. In Baden dürfte die
Verschuldung kaum größer sein, als in Preußen, wahrscheinlich ist
sie geringer. Nach einer ganz neuen statistischen Aufnahme für
Preußen, die aus den Steuermaterialien des Jahres 1903 beruht,
ist die durchschnittliche Verschuldung des Grundvermögens in der
Gesamtmonarchie 31°/o. Nur in zwei Provinzen, Ost- und West
preußen, geht sie etwas über 50% hinaus. Zwischen 42 und 47%
ist sie in Pommern, Posen und Schlesien, also ebenfalls in Gegenden
des vorwiegenden Großgrundbesitzes. In Provinzen mit über
wiegender bäuerlicher Bevölkerung, der Rheinprovinz, Hessen-Nassau,
Westfalen und Hannover, ist der Verschuldungsprozentsatz weit unter
dem Landesdurchschnitt nnd bewegt sich zwischen 12,6 und 19,3 %.
Für badische Verhältnisse werden in erster Linie die Güter bis zu
50 ha in Frage kommen. In diesen Größenklassen macht in Preußen
die Verschuldung etwa 25°/o aus.
Wie sich nach den badischen Reformplänen die Kommunalbe-
stenerung des Vermögens gestalten wird, weiß man noch nicht genau.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Kommunen ohne Änderungen auf
Zuschläge zu den Vermögenssteuerpartialen verwiesen werden. Das
würde bedeuten, daß auch in der Kommunalbesteuerung ein erheblicher
Schuldenabzug zugelassen wird. Es wäre also ein brauchbarer Aus-
weg schon dann gefunden, wenn Hessen sich dem badischen Projekt
anschlösse. Aber es gibt auch noch andere Kompromisse zwischen der
grundsätzlichen Versagung des Schnldenabzugs und der vollständigen
Gewährung desselben. Man könnte, wie schon bei der Besprechung
der Nauheimer Verhältnisse angedeutet wurde, an eine orts