2)
einer Erklärung des Verkäufers über seine Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse unter Be-
nutzung des bei den Finanzämtern erhältlichen
Vordrucks
den Kaufpreis gegen Übereignung der zu verkaufen-
den Schuldverschreibungen der Anleiheahlösungs-
schuld und der Auslosungsscheine ohne Abzug aus-
zahlen, wenn die Prüfung der Angaben ergibt, daß
die Bedingungen dieses Angebots (vgl. Ziffer 1) er-
füllt sind.
5. Sofern die zu verkaufende Anleiheablösungs-
schuld und die Auslosungsrechte im Reichsschuldbuch
eingetragen sind, hat der Verkäufer bei dem Finanz-
amt (Finanzkasse) die zu 4b und ec bezeichnete Be-
scheinigung bezw. Erklärung abzugeben und an Stelle
der Ühereignung von Schuldverschreibungen der An-
leiheablösungsschuld und von Auslosungsscheinen
einen an die Reichsschuldenverwaltung gerichteten
Antrag einzureichen, die zu verkaufenden, für ihn im
Reichsschuldbuch eingetragenen Anleiheablösungs-
schuld und Auslosungsrechte auf das Reich zu über-
tragen. In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung des
Kaufpreises, nachdem Anleiheablösungsschuld und
Auslosungsrechte im Reichsschuldbuch auf das Reich
übertragen sind.
6. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzun-
gen zu Ziffer 1 dieser Bekanntmachung erfüllt sind,
treffen allein die von mir mit dem Ankauf beauftrag-
ten Stellen.
16. Verlosungsordnung der Reichsschulden-
verwaltung für die Auslosungsrechte der An-
leiheablösungsschuld des Deutschen Reichs
vom 15. Dezember 1927
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Die Ziehung wird von dem zuständigen Mitglied
unseres Kollegiums geleitet. Diesem soll zu seiner
Unterstützung ein Beamter unserer Hauptbuchhalterei
und ein Buchhalter der Kontrolle der Reichspapiere
beigegeben werden. Von diesen drei Personen sollen
dauernd mindestens zwei im Ziehungsraum anwesend
no