Object: Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

*) M. I. XX. Nr. 11 S. 151. 
**) M. I. III Nr. 10 S. 107. 
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zwang eingeführt hatte. Und was kann Alles unter der Bezeichnung „und 
ähnliche Stoffe", die man vom hygienischen Standpunkte aus nicht beanstanden 
will, verstanden werden? 
Es kann nicht unerwähnt gelassen werden, daß diese Materialien der 
Verbandsleitung bei Durchführung der Reinheitsbestrebungen gegenüber den 
eigenen Mitgliedern, noch mehr aber gegenüber den außerhalb des Ver 
bandes stehenden Fabrikanten das Leben außerordentlich schwer gemacht 
haben. Bei vielen von dem Verbände wegen Fälschung angestrengten 
Prozessen war es üblich geworden, daß sich die Vertheidiger darauf be 
zogen. 
Wichtig ist daher, was der Kommentar von Meyer & Finkelnburg 
Juli 1885 auf Seite 116 darüber sagt: 
„Der Zweck dieser zur Zeit dem Reichsjustizamte und 
demnächst dem Reichstage in den beiden Sessionen 1877/78 und von 
1879 vorgelegten „Materialien zur technischen Begründung u. s. w.", 
welche vor ihrer zweitinaligen Vorlage eine theilweise Umarbeitung 
erfuhren, ging mithin lediglich dahin, den gesetzgebenden Faktoren 
durch möglichst sorgfältige Erhebungen und sachverständige Be 
leuchtung der bestehenden Mißstände nach Maßgabe des augen 
blicklichen Standes der Wissenschaft die erforderliche technische 
Grundlage zur Beurtheilung sowohl des thatsächlichen Bedürfnisses 
wie der technischen Möglichkeit einer Abwehr zu unterbreiten. 
Ueber diesen, die gesetzgeberische Thätigkeit vor 
bereitenden und unterstützenden Zweck hinaus kommt 
eine amtliche maßgebende Bedeutung den „Mate 
rialien" nicht zu und ist denselben insbesondere 
eine deklaratorische Giltigkeit für die polizeiliche 
und richterliche Ausführung des erlassenen Gesetzes 
nicht beizulegen."*) 
Diese Lossagung von den so außerordentlich bedenklichen Materialien 
hat um so höhere Bedeutung, als es in dem bereits angezogenen Artikel 
des Staatsanzeigers heißt: 
„Diese Denkschrift ist demnächst als Anlage zu den Motiven 
des Entwurfes zum Nahrungsmittelgesetze veröffentlicht worden 
und hat in Folge dessen das Ansehen eines auto 
ritativen Jnterpretationsmittels gewonnen, an 
welches die Gerichte und die Sachverständigen sich 
um so lieber halten, als die an der Hand des Ge 
setzes zu entscheidenden Fragen nicht selten auch 
unter den Technikern strittig sind."**)
	        
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