Diese Frictionen zwischen Gesammtstaat und Ländern
können nun aber das Verhalten dieser beiden Factoren
wohl erklären, sie können aber dasselbe nicht entschuldigen
und noch weniger rechtfertigen.
Das Gesetz bestimmt klar und deutlich, dass eine den
Anforderungen der öffentlichen Sicherheit entsprechende An--
zahl von Besserungsanstalten zu errichten sei — und dass
zu den Kosten der Errichtung solcher Anstalten der Staat
einen Beitrag zu leisten habe; die Ergebnisse der Straf
rechtspflege stellen die Nothwendigkeit der Vermehrung der
selben außer aller Frage; es hätte also der Staat selbst,
da er für die Ausführung des Gesetzes Sorge zu tragen
hat, diese Errichtung voir Besserungsanstalten unter An
bietung der Leistung des ihm obliegenden Beitrages zu
betreiben, zumal ihn ,a der Schade, den die Interessen der
Strafrechtspflege durch den Mangel solcher Anstalten er
leiden müssen, in erster Linie allein und in sehr empfind
licher Weise treffen muß!!
Was etwa der Staat durch Nichterfüllung der ihm ob
liegenden Beitragsleistung zur Errichtung von Besserungs
und Erziehungsanstalten ersparen mag, wird gewiss binnen
wenigen Jahren durch den Bau kostspieliger, großer Straf
anstalten, durch die Auslagen für eine Vermehrung der
Strafgerichts- und Polizeibehörden aufgezehrt und hiezu
kömmt für ihn noch überdies die geradezu unvermeid
liche Verschlechterung der Ergebnisse der Strafrechts
pflege als ein so wichtiges ethisches und politisches Moment
in Anschlag!