Full text : Verkehrsgeographie der Eisenbahnen des europäischen Rußland

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6)  Abänderungen  des  Statuts,  sofern  dies  bei  der  Einladung
ausdrücklich  erwähnt  wird.
Abänderungen  des  Statuts  bedürfen  bei  den  Preußischen  Gesellschaften ­
  der  Genehmigung  der  Staatsregierung.
§.38.
In  dringenden  Fällen  kann  der  Verwaltungsrath  auf  die  im
§.  36  vorgesehene  Weise  eine  außerordentliche  Generalversammlung
berufen.  Er  ist  dazu  verpflichtet,  wenn  '/3  der  nach  dem  letzten  Monatsabschlusse
  vorhandenen  Mitglieder  der  Gesellschaft,  oder  soviel
Mitglieder,  daß  sie  */3  des  Versicherungskapitals  repräsentiren,  dies
verlangen.
§.  39.
Ueber  die  Verhandlungen  der  Generalversammlungen  wird  ein
notarielles  Protokoll  aufgenommen,  welches  vom  Vorsitzenden  und
3  Mitgliedern  vollzogen  wird.
Die  Namen  der  Anwesenden  werden  durch  ein  vom  Vorsitzenden ­
  vollzogenes  Verzeichniß  konstatirt.  Bei  der  Abstimmung  cntscheidct
  die  absolute  Majorität;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  gibt  die
Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.
b.  Werwattungsrath.
§.  40.
Der  Verwaltungsrath  der  National-Viehvcrsicherungsgesellschaft  besteht ­
  aus  4  bis  7  Mitgliedern,  von  denen  eines  zugleich  Justitiar  der
Gesellschaft  ist;  wenigstens  3  dieser  Mitglieder  müssen  in  Cassel  oder
im  viermeiligen  Umkreise  von  Cassel  ihren  Wohnsitz  haben.
Der  Verwaltungsrath  der  Norddeutschen  Viehversicherungsbank
besteht  aus  7,  der  der  Rheinischen  Viehversicherungsgesellschaft  aus  5,
der  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  aus  4,  der  des  Ccntral-Viehversicherungsvcreins
  aus  5  ordentlichen  und  einer  unbeschränkten
Zahl  außerordentlicher,  der  der  Viehvcrsicherungsbank  für  Deutschland
aus  5  bis  9  Mitgliedern,  von  welchen  jedes  Jahr  ein  Mitglied  ausscheidet, ­
  zuerst  nach  der  Reihenfolge,  welche  das  Loos  bestimmt,  demnächst ­
  nach  der  Reihenfolge  des  Eintritts.
Die  Mitglieder  wählen  alljährlich  unter  sich  einen  Vorsitzenden
und  dessen  Stellvertreter.
Scheidet  ein  Mitglied  des  Verwaltungsraths  außerordentlich  aus,
so  hat  der  Verwaltungsrath,  wenn  noch  wenigstens  4  Mitglieder
vorhanden  sind,  die  Befugniß.  im  andern  Falle  die  Verpflichtung,  bis
zur  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung,  welche  über  die  Stelle
definitiv  zu  beschließen  hat,  einen  Nachfolger  desselben  zu  ernennen.
Die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  fungiren  5  Jahre,  bei
dem  Central-Viehversicherungsverein  nur  3  Jahre,  und  kann  sich
durch  Selbstwahl  inzwischen  ergänzen.
Wiederwahl  ist  zulässig.
            
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