Full text: Die Hansestädte und die Kontinentalsperre

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partements wurden zwar durch die Dekrete vom 3. und 4. Juli 
1811 der französischen Zollgesetzgebung unterworfen, aber die Zoll 
grenze gegen Frankreich (und Holland) blieb bestehen. Eingeengt 
zwischen diese und die anderen, ihn von seinem natürlichen Hinter 
land absondernden Zolllinien befand sich der hanseatische Handel 
in höchst trauriger Lage. Die einzige Aufgabe, die ihm nach 
der Unterbindung allen überseeischen Handels blieb, wäre die einer 
Vermittlung des Verkehrs zwischen Frankreich (mit Holland) und 
Deutschland gewesen. Da die meisten Waren aber auf diesem 
Wege doppelten Zoll zu bezahlen hatten, war die Konkurrenz mit 
der direkten französischen Ausfuhr über die Binnengrenze fast un 
möglich. Mußte doch z. B. ein Faß Wein, das vvn einer hollän 
dischen nach einer der hanseatischen Städte versandt wurde, den 
französischen Ausfuhrzoll bezahlen, obwohl es den Boden des 
Kaiserreichs nicht verließ. Viele Manufakturen, die sie aus Binnen 
deutschland zu erhalten gewohnt waren, mußten die Kaufleute 
jetzt, zum Teil auf Umwegen und mit außerordentlichen Unkosten, 
aus Frankreich beziehen, was die Unzufriedenheit natürlich noch 
mehrte. Selbst die französische Zollverwaltung in Hamburg sah 
das Unhaltbare dieses Zustands ein, setzte sich mit den Handels 
kammern — der neueingeführten Vertretung des Handelsstandes 
in den Städten — in Verbindung und übersandte dem Finanz 
ministerium Ende 1811 eine Reihe von Vorschlägen, die nament 
lich auf die Erleichterung des Hamburgischen und lübeckischen Nah 
verkehrs abzielten. Es wurde unter anderem beantragt, gewisse 
Waren aus der jenseits der Zollgrenze gelegenen Nachbarschaft, 
wie holsteinischen und mecklenburgischen Käse, Früchte, deutsche 
Kohlen nur mit einer Wagegebühr zu belegen, den Zoll für Salz 
heringe, Gerstengraupen, Barreneisen, Bleche, Werkzeuge, Häute 
usw. stark herabzusetzen, andere, verbotene Waren wie Glaswaren, 
Ofenkacheln u. dgl. gegen einen 10°/o Wertzoll zuzulassen; ebenso 
war die jährliche Einfuhr eines gewissen Kontingents von Tuchen 
und Flanellen zur Bekleidung gegen einen Zoll von 10°/a des 
Wertes, die zeitweilige Zulassung von Kattunen zum Bedrucken 
in den Hamburger Fabriken unerläßlich, die Ausfuhrerlaubnis für 
Kiefern- und Fichtenholz (worin Hamburg nach Holstein zu Bau 
zwecken starken Handel trieb), für Fleischwaren, Gold- und Silber 
waren usw. wünschenswert.
	        
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