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partements wurden zwar durch die Dekrete vom 3. und 4. Juli
1811 der französischen Zollgesetzgebung unterworfen, aber die Zollgrenze
gegen Frankreich (und Holland) blieb bestehen. Eingeengt
zwischen diese und die anderen, ihn von seinem natürlichen Hinterland
absondernden Zolllinien befand sich der hanseatische Handel
in höchst trauriger Lage. Die einzige Aufgabe, die ihm nach
der Unterbindung allen überseeischen Handels blieb, wäre die einer
Vermittlung des Verkehrs zwischen Frankreich (mit Holland) und
Deutschland gewesen. Da die meisten Waren aber auf diesem
Wege doppelten Zoll zu bezahlen hatten, war die Konkurrenz mit
der direkten französischen Ausfuhr über die Binnengrenze fast unmöglich.
Mußte doch z. B. ein Faß Wein, das vvn einer holländischen
nach einer der hanseatischen Städte versandt wurde, den
französischen Ausfuhrzoll bezahlen, obwohl es den Boden des
Kaiserreichs nicht verließ. Viele Manufakturen, die sie aus Binnendeutschland
zu erhalten gewohnt waren, mußten die Kaufleute
jetzt, zum Teil auf Umwegen und mit außerordentlichen Unkosten,
aus Frankreich beziehen, was die Unzufriedenheit natürlich noch
mehrte. Selbst die französische Zollverwaltung in Hamburg sah
das Unhaltbare dieses Zustands ein, setzte sich mit den Handelskammern
— der neueingeführten Vertretung des Handelsstandes
in den Städten — in Verbindung und übersandte dem Finanzministerium
Ende 1811 eine Reihe von Vorschlägen, die namentlich
auf die Erleichterung des Hamburgischen und lübeckischen Nahverkehrs
abzielten. Es wurde unter anderem beantragt, gewisse
Waren aus der jenseits der Zollgrenze gelegenen Nachbarschaft,
wie holsteinischen und mecklenburgischen Käse, Früchte, deutsche
Kohlen nur mit einer Wagegebühr zu belegen, den Zoll für Salzheringe,
Gerstengraupen, Barreneisen, Bleche, Werkzeuge, Häute
usw. stark herabzusetzen, andere, verbotene Waren wie Glaswaren,
Ofenkacheln u. dgl. gegen einen 10°/o Wertzoll zuzulassen; ebenso
war die jährliche Einfuhr eines gewissen Kontingents von Tuchen
und Flanellen zur Bekleidung gegen einen Zoll von 10°/a des
Wertes, die zeitweilige Zulassung von Kattunen zum Bedrucken
in den Hamburger Fabriken unerläßlich, die Ausfuhrerlaubnis für
Kiefern- und Fichtenholz (worin Hamburg nach Holstein zu Bauzwecken
starken Handel trieb), für Fleischwaren, Gold- und Silberwaren
usw. wünschenswert.