Full text : Die Hansestädte und die Kontinentalsperre

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partements  wurden  zwar  durch  die  Dekrete  vom  3.  und  4.  Juli
1811  der  französischen  Zollgesetzgebung  unterworfen,  aber  die  Zollgrenze ­
  gegen  Frankreich  (und  Holland)  blieb  bestehen.  Eingeengt
zwischen  diese  und  die  anderen,  ihn  von  seinem  natürlichen  Hinterland ­
  absondernden  Zolllinien  befand  sich  der  hanseatische  Handel
in  höchst  trauriger  Lage.  Die  einzige  Aufgabe,  die  ihm  nach
der  Unterbindung  allen  überseeischen  Handels  blieb,  wäre  die  einer
Vermittlung  des  Verkehrs  zwischen  Frankreich  (mit  Holland)  und
Deutschland  gewesen.  Da  die  meisten  Waren  aber  auf  diesem
Wege  doppelten  Zoll  zu  bezahlen  hatten,  war  die  Konkurrenz  mit
der  direkten  französischen  Ausfuhr  über  die  Binnengrenze  fast  unmöglich. ­
  Mußte  doch  z.  B.  ein  Faß  Wein,  das  vvn  einer  holländischen ­
  nach  einer  der  hanseatischen  Städte  versandt  wurde,  den
französischen  Ausfuhrzoll  bezahlen,  obwohl  es  den  Boden  des
Kaiserreichs  nicht  verließ.  Viele  Manufakturen,  die  sie  aus  Binnendeutschland ­
  zu  erhalten  gewohnt  waren,  mußten  die  Kaufleute
jetzt,  zum  Teil  auf  Umwegen  und  mit  außerordentlichen  Unkosten,
aus  Frankreich  beziehen,  was  die  Unzufriedenheit  natürlich  noch
mehrte.  Selbst  die  französische  Zollverwaltung  in  Hamburg  sah
das  Unhaltbare  dieses  Zustands  ein,  setzte  sich  mit  den  Handelskammern ­
  —  der  neueingeführten  Vertretung  des  Handelsstandes
in  den  Städten  —  in  Verbindung  und  übersandte  dem  Finanzministerium ­
  Ende  1811  eine  Reihe  von  Vorschlägen,  die  namentlich ­
  auf  die  Erleichterung  des  Hamburgischen  und  lübeckischen  Nahverkehrs ­
  abzielten.  Es  wurde  unter  anderem  beantragt,  gewisse
Waren  aus  der  jenseits  der  Zollgrenze  gelegenen  Nachbarschaft,
wie  holsteinischen  und  mecklenburgischen  Käse,  Früchte,  deutsche
Kohlen  nur  mit  einer  Wagegebühr  zu  belegen,  den  Zoll  für  Salzheringe, ­
  Gerstengraupen,  Barreneisen,  Bleche,  Werkzeuge,  Häute
usw.  stark  herabzusetzen,  andere,  verbotene  Waren  wie  Glaswaren,
Ofenkacheln  u.  dgl.  gegen  einen  10°/o  Wertzoll  zuzulassen;  ebenso
war  die  jährliche  Einfuhr  eines  gewissen  Kontingents  von  Tuchen
und  Flanellen  zur  Bekleidung  gegen  einen  Zoll  von  10°/a  des
Wertes,  die  zeitweilige  Zulassung  von  Kattunen  zum  Bedrucken
in  den  Hamburger  Fabriken  unerläßlich,  die  Ausfuhrerlaubnis  für
Kiefern-  und  Fichtenholz  (worin  Hamburg  nach  Holstein  zu  Bauzwecken ­
  starken  Handel  trieb),  für  Fleischwaren,  Gold-  und  Silberwaren ­
  usw.  wünschenswert.
            
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