Full text: Reichshaushalt und Finanzausgleich

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sich bemüht in solchen Streitfragen, in denen sich die Länder mit 
Recht bedrängt und bedrückt fühlen. 
Die Entschädigung für die abgetretenen Zoll- und 
Steuergebäude, für die bisher nicht einmal eine Verzinsung 
gewährt wurde, ist nunmehr erfreulicherweise in Gang gebracht 
worden, ebenso die lange strittige Posta b findung für 
Bayern und Württ ember g. Dazu kommt, daß auch eine 
Veränderung in der Berechnung der Bi ersteueranteile in 
Aussicht genommen ist zugunsten der süddeutschen Länder. Ich darf 
ausdrücklich betonen, daß diese Maßnahmen, insbesondere auch die 
zuletzt angeführte, nicht nur unsere Sympathie, sondern unsere 
volle Zustimmung finden. 
Nun war in dem Entwurf eines Gesseßes zur U e b er g an g s - 
regelung des Finanzausgleichs gzwischen Reich, 
Ländern und Gemeinden zunächst eine Hinausschiebung des end- 
gültigen Finanzausgleichs auf ein Jahr beabsichtigt gewesen, und 
die heutige Ankündigung des Herrn Dr. Köhler ging dahin, daß die 
Hinausschiebung auf zwei Jahre vollzogen werden soll. Ich bin der 
Meinung, daß die Begründung zu dem Entwurf des eben von mir 
genannten Geseßes für die Hinaus schie bung auf zwei 
Ja h r e durchaus durchschlagend ist. Zwar kann von mir nicht ver- 
langt werden, daß ich den Grund als ausschlaggebend würdige, der 
darin besteht, daß die für einen endgültigen Finanzausgleich not- 
wendigen Unterlagen noch nicht beschafft sind. Viel wichtiger ist für 
mich, daß das viel umstrittene Zuschlagsrecht unter den heutigen 
Umständen noch nicht eingeführt werden könnte. Die Durch- 
führung des Zu schla gs recht s kann nämlich nach meiner 
Ansicht aus zwingenden Gründen nur Sache der Reichsfinanz- 
behörden sein,, und eine derartig u mf a ssend e Neuord- 
n u n g der Dinge gegenwärtig namentlich unter der schweren Be- 
lastung der Finanzen erfolgreich durchzuführen, wäre allerdings 
nach meiner Ansicht nicht möglich. 
Das sind Gesichtspunkte, die rein technisch und zeitlich die Un- 
zweckmäßigkeit einer [ vorschnellen Endlösung beleuchten. Ein 
durchschlagender sachlicher Grund liegt darin, daß mit einem weit- 
gehenden Au sf all d er Einkommensteuer aus über- 
wiegend ländlichen Bezirken gerechnet werden muß. 
Eine endgültige Regelung ist erst dann möglich, wenn die Haupt- 
steuern einigermaßen befriedigende Erträgnisse liefern, und in 
diesem Stadium sind wir heute noch nicht angekommen. Solange 
ganze Wirtschaftszweige und die entsprechenden Standorte fast 
völlig ausfallen, ist das Pr o blem des Lastenausgleichs 
eines der wichtigsten des Finanzausgleichs ~ überhaupt fast unlös- 
bar. Bei der jetzigen Regelung hat das betreffende Land wenigstens 
noch die primäre Verfügungsgewalt und kann so den 
Lastenausgleich dirigieren. Wenn auch das Zuschlagsrecht den Lasten-
	        
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