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Bleibt ihnen trotz der höheren Besteuerung die Konkurrenzfähig-
keit erhalten?“ Hätte man sich auch über diese Fragen Rechen-
schaft gegeben, so wäre‘ man unzweifelhaft zu ganz andern
Resultaten gekommen.
Wie ‚aus den nachfolgenden Beispielen hervorgeht, hätten
nach dem Entwurf einzelne Aktiengesellschaften zu Gunsten des
Staates die siebenfache, zu Gunsten der Gemeinden die vierfache
Steuer zu entrichten.
Es bezahlen nämlich gegenwärtig nach dem Steuerregister 1902 :
Eeu u. Co. Bank in Zürich
(Aktienkapital 20,000,000 Fr., (Aktienkapital 10,000,009 Fr.,
Reingewinn 1,031 000 Fr.) Reingewinn 525,000 Fr.)
‘Staatssteuer Fr. 10,784 Fr... 5,716
Gemeindesteuer „ 15,258 527,482
Total Fr. 26,042 Fr..13,198
Sie hätten nach dem Entwurfe zu bezahlen:
Staatssteuer Fr... 73,719 Fr. 36,300
Gemeindesteuer „ 64,521 > 80,075
Total Fr. 138,240 Fr. 66,375
Eine solche Besteuerung geht über die Leistungsfähigkeit
der Aktiengesellschaften hinaus. Diese bezahlen bei uns schon
heute viel höhere Steuern, als sie in fast allen andern Kantonen ent-
richten müssten. Die beiden vorgenannten Institute hätten? bei-
spielsweise an Staats- und Gemeindesteuern zu bezahlen:
Leu; Co, Bank'’in Zürich
Fr. fr:
in Luzern 29,466 22,875
„ Genf 29,457 15,323
„ Basel 45,466 14,000
Diese Vergleichung zeigt deutlich, dass durch die in Aus-
sicht genommene hohe Besteuerung unsere Aktiengesellschaften
die Fähigkeit, mit gleichartigen Unternehmungen auf andern
Handeis- und Industrie-Plätzen zu konkurrieren, verlieren würden.
Das kann für die Institute selbst dreierlei Folgen haben: 1. den
starken Rückgang der Erträgnisse und damit der Steuerfähigkeit;
2. die Auswanderung oder die Einrichtung von Filialen aufj Plätzen
mit besseren Steuerverhältnissen; 3. die Umwandlung in Kollekiv-
oder Kommanditgesellschaften. Für den Kanton Zürich und
seine Gemeinden ist nur eine Folge denkbar: die erhebliche
Verminderung oder das fast gänzliche Verschwinden des Steuer-
ertrages statt der angestrebten Erhöhung.