Full text : Steuerreform im Kanton Zürich

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Aktien und Anteilscheine nicht im Kanton Zürich liegen, und erzielen
Erträgnisse für Leute, die ihr Einkommen nicht hier versteuern.
Ein weiteres Moment, das dafür spricht, die Aktiengesellschaften
und Erwerbsgenossenschaften neben den Aktionären und Genossen-Schaf
 itern zur Steuer heranzuziehen, liegt darin, dass infolge der
Kapitalvereinigung der wirtschaftliche Einfluss des einzelnen
Kapitalanteils bei gleichzeitiger Verminderung des finanziellen
Risikos sich wesentlich erhöht. Die Gefahr, die der Aktionär
durch die Beteiligung an der Gesellschaft läuft, ist beschränkt.
Während der Einzelkaufmann mit seiner ganzen wirtschaftlichen
Existenz für sein Geschäft einzustehen hat, haftet der Aktionär
nur bis zur Höhe seiner Einlage. Alle ’diese Ueberlegungen
führen dazu, die Aktiengesells chaften und Erwerbsgenossenschaften
für die besondere Art des Gewerbebetriebes mit einer besondern
Steuer zu belegen. In dieser Richtung sind in neuerer Zeit verschiedene
 Kantone vorgegangen. In dieser Richtung gingen auch
unsere schon vor vier Jahren gemachten Vorschläge für eine
Gewerbeertragssteuer. Wir nehmen unsern damaligen Antrag
unter Berücksichtigung der daran von kompetenter Seite gemachten
 Aussetzungen wieder auf. Unsere Vorschläge sind folgende:
1. Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften entrichten
 dem Staate an Stelle der Einkommens- und Ergänzungs-Steuer
 eine Gewerbesteuer, die sich nach dem Verhältnis des
im abgelaufenen Jahre erzielten Reingewinns zu dem einbezahlten
Aktienkapital bemisst.
S Als Reingewinn gilt der Aktivsaldo der Gewinn- und Ver-!ustrechnung
 vermindert um den Saldovortrag vom Vorjahre. ©)
2. Für Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften mit
Hauptsitz und Geschäftstätigkeit im Kanton Zürich beträgt die
Staatliche Gewerbesteuer halb so viel Prozente des Rein.
gewinns, als dieser Prozente des einbezahlten Aktien- oder Ge-"OSsenschaftskapitals
 ausmacht. Die staatliche Gewerbesteuer
St gindessen nicht ‚mehr als 7'/2°%0 und nicht weniger als
Kapital: A Reingewinns bezw. °/4°/oo des einbezahlten Aktien-;
 E etragen. Ausnahmen müssen gemacht werden : nach unten,
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