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3. Die Gewerbesteuer trägt dem Staate und den Gemeinden
bedeutend mehr ein als die bisherige Steuer. Bei-Spiele
nach dem Steuerregister des Jahres 1902:
Schweizerische Kreditanstalt
Bisheriges Vorschlag der
Gesetz Handelskammer
Staat Fr. 142,200 Fr. 155,982
Gemeiude ,, 138,444 155,982
Total Fr. 280,644 Fr. 311,964
Aktiengesellschaft Leu & Co.
Bisheriges Vorschlag der
Gesetz Handelskammer
Staat Fr. 10,784 Fr. 26,548
Gemeinde „ 15,258 „26,548
Total: Fr... 26,042 Fr. 53,096
Bank in Zürich
Bisheriges Vorschlag der
Gesetz Handelskammer
Staat Fr. 5,716 Fr. 13,782
Gemeinde „7,482 „13,782
Total: Fr. 13,198 Fr. 27,564
3. Die Besteuerung der Liegenschaften.
a. Kritik.
S Unüberbaute Grundstü cke, welche im Verhältnis zum
Verkehrswert keinen „namhaften“ Ertrag abwerfen und nicht wie
Höfe oder Gärten als Teile einer bebauten Liegenschaft zu verne
sind, unterliegen nach $ 12 des Entwurfes einer staat-EZ
Extrabesteuerung. Für solche Grundstücke ist eine
üschlagssteuer von zwei vom Tausend des Verkehrswertes zu
zahlen; Hypothekarschulden, die über den Ertragswert hinausgehen,
dürfen nicht abgezogen werden.
Diese Extrabesteuerung ist unvereinbar mit dem angenom-Chen
Steuersystem. Der erste Paragraph des Steuergesetzentirdes
sagt unzweideutig und in Uebereinstimmung mit dem abgeänderten
Art. 19 der Verfassung, was für direkte Steuern der
Staat periodisch erheben dürfe, nämlich eine Einkommenssteuer,
Sine Zuschlagssteuer und eine Mannssteuer. Dass der Staat neben
diesen oder statt dieser Personal- oder Subjektsteuern willkürlich
An Objektsteuer erheben dürfe, wird man nicht dartun können.
\ne Solche Steuer wäre verfassungswidrig.