Full text : Steuerreform im Kanton Zürich

 

       
  
    
   
    
     
  
     
   
      
  
   
      
    
  
 
 
   
   
  
    
  
  
   
     
    
 

Resultates
trotz

wegen vorgesehen wurde. Etwelche Überlegung hätte
der Bestimmung des $ 137 e des in Kraft stehenden Gemeindegesetzes,
 wonach Aktiengesellschaften den vollen Wert ihres

Srundeigentu ms zu versteuern haben, von derartiger Willkür abhalten
 müssen.
Über di e Ausnahmebestimmung des Staatssteuergesetzes erhält
man durch die Weisung der kantonsrätlichen Kommission etwelchen
Aufschluss: „$ 12 will das in der städtischen Liegenschaftenspeku-Iation
 liegende Land als ein Objekt, das von den öffentlichen
Einricht ‘ungen und von dem das Gemeinwesen schwer belastenden
Zuströmen von Einwanderern in erster Linie profitiert, durch eine
besondere Steuer treffen und hat, um dieselbe wirksam zu machen,
;cht des Schuldenabzuges beschränken müssen.“ Hiernach soll
das neue Steuergesetz so nebenbei den Güterspekulanten
den Krie 8 machen, die nach der Ansicht der Kommission mehr
als Häusers pekulanten, Besitzer von Miethäusern etc. von der Be-Völkerungszunahme
 profitieren. Ob durch eine solche Willkürmass-Tegel
 di ;jenigen getroffen würden, auf welche man es abgesehen
“al, Ist fraglich. Nicht fraglich, sondern absolut sicher ist dagegen,
dass die konfiskatorische Steuer sämtlicheLiegenschaften-ZEr
 schwer schädigen würde; die Liegenschaften, die

1 7 r r 4;4+
Ger Steuer unterlägen, würden entwertet und der Hypothekarkredit
STSsChüttert.

 

besit

b. Vorschläge.
$ 12 ist zu streichen. Unüberbaute Grundstücke, die keine Rendite
 abwerfen, bezahlen die Ergänzungssteuer vom Verkehrswerte.
$ 94 ist zu streichen. Die Besteuerung der Aktiengesellschaften
 und Erwerbsgenossenschaften hat ausnahmslos nach den
Vorschriften über die Gewerbesteuer zu geschehen.

4. Das Verfassungsgesetz.
Durch den Übergang zur allgemeinen Einkommenssteuer mit
Progression für den Vermögensertrag und die Festlegung des
Steuerfusses im Gesetz ist die Revision von Art. 19 und 31° der
Verfassung notwendig geworden. Mit dem Vorschlage des Kan-‘Onsrates
 für den zweiten Artikel sind wir durchaus einverstanden.
Für den ersten Artikel bedingen unsere abweichenden Gesetzes-Vorschläge
 einige Änderungen. Wir haben deshalb einen Gegen-Cniwurf

 aufgestellt.)
") Seite 56 f.

 

 

    
            
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