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& 80.
Bei einem Wechsel des Wohn- und Geschäftssitzes hat ein
Steuerpflichtiger in der betreffenden Gemeinde nur für diejenige
Zeit die Steuern zu bezahlen, während welcher er seinen Wohn-
oder Geschäftssitz dort hat.
8 81.
Steuerpflichtige, welche abwechselnd mehrere Wohnsitze
haben, werden an ihrem Winterwohnsitz eingeschätzt. Die Steuer
ist vorbehältlich der Bestimmungen des $ 84 nach Massgabe der
Dauer des Wohnsitzes in jeder Gemeinde zu entrichten. Die Ge-
meinden können sich über die Teilung der Steuer zum voraus
verständigen,
& 82.
Steuerpflichtige, welche in verschiedenen zürcherischen Ge-
meinden Geschäfte betreiben oder Liegenschaften im Werte von
mindestens Fr. 1000 besitzen, haben in allen diesen Gemeinden
Steuern zu zahlen. In solchen Fällen ist zwischen den beteiligten
Gemeinden eine Steuerausscheidung zu treffen. Die nähern Be-
stimmungen bleiben der Vollziehungsverordnung vorbehalten.
8 83.
In Fällen unvollständiger Versteuerung von Einkommen oder
Vermögen haben die Gemeinden Nach- und Strafsteuern zu er-
heben im gleichen Verhältnis wie der Staat.
$ 84.
Die gemäss $ 77 beschlossenen Jahressteuern können ent-
weder auf einmal oder in mehreren Raten erhoben werden.
Jedem Steuerpflichtigen ist eine besondere schriftliche Steuer-
aufforderung zuzustellen unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen
zur Einsicht des Verlegers und Erhebung von Einsprachen,