Full text: Steuerreform im Kanton Zürich

  
  
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& 80. 
Bei einem Wechsel des Wohn- und Geschäftssitzes hat ein 
Steuerpflichtiger in der betreffenden Gemeinde nur für diejenige 
Zeit die Steuern zu bezahlen, während welcher er seinen Wohn- 
oder Geschäftssitz dort hat. 
8 81. 
Steuerpflichtige, welche abwechselnd mehrere Wohnsitze 
haben, werden an ihrem Winterwohnsitz eingeschätzt. Die Steuer 
ist vorbehältlich der Bestimmungen des $ 84 nach Massgabe der 
Dauer des Wohnsitzes in jeder Gemeinde zu entrichten. Die Ge- 
meinden können sich über die Teilung der Steuer zum voraus 
verständigen, 
& 82. 
Steuerpflichtige, welche in verschiedenen zürcherischen Ge- 
meinden Geschäfte betreiben oder Liegenschaften im Werte von 
mindestens Fr. 1000 besitzen, haben in allen diesen Gemeinden 
Steuern zu zahlen. In solchen Fällen ist zwischen den beteiligten 
Gemeinden eine Steuerausscheidung zu treffen. Die nähern Be- 
stimmungen bleiben der Vollziehungsverordnung vorbehalten. 
8 83. 
In Fällen unvollständiger Versteuerung von Einkommen oder 
Vermögen haben die Gemeinden Nach- und Strafsteuern zu er- 
heben im gleichen Verhältnis wie der Staat. 
$ 84. 
Die gemäss $ 77 beschlossenen Jahressteuern können ent- 
weder auf einmal oder in mehreren Raten erhoben werden. 
Jedem Steuerpflichtigen ist eine besondere schriftliche Steuer- 
aufforderung zuzustellen unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen 
zur Einsicht des Verlegers und Erhebung von Einsprachen, 
 
	        
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