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C. Mängel des Entwurfs.
Der Gesetzesentwurf ist redaktionell nicht glücklich ausge-
fallen. Insbesondere entbehren der Abschnitt „Steuerpflicht“ im
ersten Teil und der gesamte zweite Teil, der von den „Gemeinde-
steuern“ handelt, der. nötigen Klarheit und Uebersichtlichkeit. Be-
stimmungen, die zusammengehören, sind weit auseinandergerissen,
während andere, die nichts miteinander zu tun haben, im gleichen
Paragraphen untergebracht sind. Der Ausdruck „Zuschlagssteuer
vom Vermögen“ ist unzutreffend, da man im Steuerwesen unter
„Zuschlägen“ allgemein etwas anderes versteht als was hier ge-
meint ist; es empfiehlt sich, diese Bezeichnung für die Gemeinde-
steuern zu reservieren, die am zweckmässigsten in Form von Zu-
schlägen zur Staatssteuer erhoben werden *); für die Steuer aber,
welche — als Ergänzung der Einkommenssteuer vom Vermögens-
ertrage — auch in Zukunft auf das Vermögen selbst gelegt werden
Soll, braucht man besser die überall übliche Benennung „Er-
gänzungssteuer“, Endlich könnte der Abschnitt von den „Ge-
meindesteuern“ durch eine dem Hauptteil von der „Staatssteuer“
mehr entsprechende Redaktion bedeutend gewinnen.
Wir fühlen uns verpflichtet, auf diese wenigen, aber unseres
Erachtens sehr wichtigen Mängel besonders aufmerksam zu machen,
weil sie nicht, wie die vielen übrigen formellen Unebenheiten des
* Entwurfes durch die Redaktionskommission ohne vorherige Be-
Schlussfassung des Kantonsrates beseitigt werden können.
Schwerwiegender sind die materiellen Mängel, die dem Ent-
wurf anhaften. Wir beschränken uns auch hier darauf, die wich-
tigsten hervorzuheben.
1. Die Besteuerung der Einzelpersonen.
a, Kritik.
Ein Hauptziel der Steuerreform ist die Beseitigung der Steuer-
defraudation. Für den Erfolg aller einschlägigen Bemühungen
ist die Herabsetzung des Steuerfusses unumgängliche
Voraussetzung.
*) Vgl. auch Weisung des Regierungsrates vom 16. Okt. 1899 S. 29.