Bundesgesetz
betreffend
die Arbeit in den Fabriken.
Die Bundesversammlung
der Schweizerischen Eidgenossenschafit,
in Anwendung der Art. 34 und 64 der Bundesverfassung,
nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom
beschliesst:
I. Anwendungsgebiet.
Art. 1.
Das Gesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken findet An-
wendung auf jede, nicht ausschliesslich Angehörige der gleichen
Familie beschäftigende, industrielle Anstalt:
]. mit mehr als 10 Arbeitern;
2. mit 6—10 Arbeitern, sofern entweder
a) mechanische Motoren verwendet werden: oder
b) gewisse Gefahren für Leben und Gesundheit der
Arbeiter vorhanden sind; oder
c) Personen unter 18 Jahren beschäftigt werden.
3. mit weniger als 6 Arbeitern, sofern die industrielle Anstalt
den unverkennbaren Charakter einer Fabrik aufweist oder
aussergewöhnliche Gefahren für Gesundheit und Leben
der Arbeiter bietet.
Art. 2
Das Gesetz findet auf einen Betrieb auch bei veränderten
Verhältnissen so lange Anwendung, als nicht die Unterstellung
Unter dasselbe aufgehoben worden ist (Art. 44).
zegriff
der
Fabrik
Veränderte
Verhältnisse