Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  

Bundesgesetz
betreffend

die Arbeit in den Fabriken.

Die Bundesversammlung
der Schweizerischen Eidgenossenschafit,
in Anwendung der Art. 34 und 64 der Bundesverfassung,

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom

beschliesst:

I. Anwendungsgebiet.
Art. 1.

Das Gesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken findet Anwendung
 auf jede, nicht ausschliesslich Angehörige der gleichen
Familie beschäftigende, industrielle Anstalt:
]. mit mehr als 10 Arbeitern;
2. mit 6—10 Arbeitern, sofern entweder
a) mechanische Motoren verwendet werden: oder
b) gewisse Gefahren für Leben und Gesundheit der
Arbeiter vorhanden sind; oder
c) Personen unter 18 Jahren beschäftigt werden.
3. mit weniger als 6 Arbeitern, sofern die industrielle Anstalt
den unverkennbaren Charakter einer Fabrik aufweist oder
aussergewöhnliche Gefahren für Gesundheit und Leben

der Arbeiter bietet.
Art. 2
Das Gesetz findet auf einen Betrieb auch bei veränderten

Verhältnissen so lange Anwendung, als nicht die Unterstellung
Unter dasselbe aufgehoben worden ist (Art. 44).

    
  
   
   
 
 
  
    
 
    
       
 
 
  
  
    
     
    
    

zegriff
der
Fabrik

Veränderte
Verhältnisse

  

 

 
            
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