Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
   
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Art. 10. 
Ueberzeitz Ueberzeitarbeit, d. h. Arbeit an Werktagen über das Maximum 
der Tages- oder Wochenstunden hinaus, kann unter folgenden 
Bedingungen gestattet werden : 
1. mit Ausnahme der Vorabende von Sonn- und gesetzlichen 
Festtagen, bis auf 2 Stunden per Tag innerhalb der gesetz- 
lichen Arbeitsstunden (5 Uhr morgens bis 8 Uhr abends): 
bei Arbeitsüberhäufung oder dringender Saisonarbeit; die 
Bewilligung darf aber für eine Fabrik beziehungsweise die 
gleiche Betriebsabteilung einer Fabrik höchstens für 20 Tage 
in einem Monate und 80 Tage im ganzen Jahr erteilt 
werden; 
2. an allen Werktagen ohne Beschränkung der Zeit: in Notfällen. 
Art; 4: 
Sonntags- Sonntagsarbeit kann unter folgenden Bedingungen gestattet 
werden: 
1. bis auf drei Stunden und für eine bestimmt anzugebende 
Zahl von Arbeitern : 
a) zur Vornahme von ‘Hilfsarbeiten behufs Vermeidung 
von Betriebsstörungen; 
b) zur Vornahme von dringlichen Verrichtungen, die der 
Verderbnis von in Verarbeitung befindlichem Material 
vorbeugen sollen ; 
2. ohne Beschränkung der Zeit für eine beliebige Zahl von 
Arbeitern : in Notfällen. 
Art. 12 
Nacht- Nachtarbeit (an gewöhnlichen Werktagen zwischen abends 
8 Uhr und morgens 5 Uhr, an Vorabenden von Sonn- und ge- 
setzlichen Festtagen zwischen abends 5 Uhr und morgens 5 Uhr 
der darauf folgenden Sonn- oder gesetzlichen Festtage) kann ge- 
stattet werden: 
1. für eine bestimmt anzugebende Zahl von Arbeitern 
a) wenn die Herstellung des Arbeitsproduktes an Stunden 
gebunden ist, welche auf die Nachtzeit entfallen ; 
ABEND rate Sa PS 
  
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
    
   
     
   
  
  
  
  
  
  
     
    
   
  
  
     
 
	        
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