— 114 —
Art. 10.
Ueberzeitz Ueberzeitarbeit, d. h. Arbeit an Werktagen über das Maximum
der Tages- oder Wochenstunden hinaus, kann unter folgenden
Bedingungen gestattet werden :
1. mit Ausnahme der Vorabende von Sonn- und gesetzlichen
Festtagen, bis auf 2 Stunden per Tag innerhalb der gesetz-
lichen Arbeitsstunden (5 Uhr morgens bis 8 Uhr abends):
bei Arbeitsüberhäufung oder dringender Saisonarbeit; die
Bewilligung darf aber für eine Fabrik beziehungsweise die
gleiche Betriebsabteilung einer Fabrik höchstens für 20 Tage
in einem Monate und 80 Tage im ganzen Jahr erteilt
werden;
2. an allen Werktagen ohne Beschränkung der Zeit: in Notfällen.
Art; 4:
Sonntags- Sonntagsarbeit kann unter folgenden Bedingungen gestattet
werden:
1. bis auf drei Stunden und für eine bestimmt anzugebende
Zahl von Arbeitern :
a) zur Vornahme von ‘Hilfsarbeiten behufs Vermeidung
von Betriebsstörungen;
b) zur Vornahme von dringlichen Verrichtungen, die der
Verderbnis von in Verarbeitung befindlichem Material
vorbeugen sollen ;
2. ohne Beschränkung der Zeit für eine beliebige Zahl von
Arbeitern : in Notfällen.
Art. 12
Nacht- Nachtarbeit (an gewöhnlichen Werktagen zwischen abends
8 Uhr und morgens 5 Uhr, an Vorabenden von Sonn- und ge-
setzlichen Festtagen zwischen abends 5 Uhr und morgens 5 Uhr
der darauf folgenden Sonn- oder gesetzlichen Festtage) kann ge-
stattet werden:
1. für eine bestimmt anzugebende Zahl von Arbeitern
a) wenn die Herstellung des Arbeitsproduktes an Stunden
gebunden ist, welche auf die Nachtzeit entfallen ;
ABEND rate Sa PS