nicht
überschreiten.
Der Schul- und Religionsunterricht darf durch
die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden.
Kinder dieser Altersstufe verwendet werden; die als Lehrlinge eine
mehrjährige, vertraglich geregelte Lehrzeit in Berufen bestehen,
Für die nachfolgenden Verrichtungen dürfen nur solche
bei denen eine solche allgemein üblich ist:
1.
10.
Bedienung von Kochgefässen unter Druck; Bedienung und
Instandhaltung von Dampfkesseln;
Bedienung von Motoren aller Art (Wasserräder, Turbinen,
Dampfmaschinen, Gas-, Benzin-, Petrolmotoren);
Bedienung von Dynamos, elektrischen Anlagen, Apparaten
und Einrichtungen mit hochgespannten Strömen ;
Bedienung von Krahnen und Fahrstühlen;
Wartung von Transmissionen, Riemenauflegen ;
Bedienung von Kreis-, Band- und Gattersägen, Hobel-,
Abricht- und Kehlmaschinen;
Bedienung von Wölfen, Kalandern, Scheermaschinen, sofern
fa
1
1
Rn
2 nicht mit absolut sichern Schutzvorrichtungen gegen
Verletzungen ausgerüstet sind, von Teigwalzen, Koller-
gängen, Hanfreiben, Centrifugen, Schneidmaschinen (für
Papier, Rinde u. Ss. W.);
Arbeiten mit explosiven Stoffen, mit Einschluss explosiver
Gasgemische ;
Kochen leicht entzündlicher Stoffe (Asphalt, Teer, Pech,
Firnis, Wachs);
Arbeiten in Cement-, Kalk- und Gipsfabriken in Lokalen,
wo viel Staub erzeugt wird, ferner an Schmirgelschleif-
maschinen, in Gussputzereien, bei den Mühlen in Glas-
und Schmirgelpapierfabriken, beim Trockenschleifen von
Glas (mit Scheiben‘ oder Sandgebläse), Stein, Knochen,
Holz, in Torfstreufabriken, bei der Hutschleiferei, Lumpen-
sortiererei, in der Hechelei und Karderie von Hanf- und Flachs-
spinnereien, in der Seidenputzerei von Floretspinnereien,
in Gasierereien und bei der Sengerei, bei der Barchent-
rauherei, an Wölfen aller Art — sofern bei den aufgezählten
Arbeiten der Staub nicht in genügender Weise abgesaugt wird