nicht
überschreiten.
Der Schul- und Religionsunterricht darf durch
die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden.
Kinder dieser Altersstufe verwendet werden; die als Lehrlinge eine
mehrjährige, vertraglich geregelte Lehrzeit in Berufen bestehen,
Für die nachfolgenden Verrichtungen dürfen nur solche
bei denen eine solche allgemein üblich ist:
1.
10.
Bedienung von Kochgefässen unter Druck; Bedienung und
Instandhaltung von Dampfkesseln;
Bedienung von Motoren aller Art (Wasserräder, Turbinen,
Dampfmaschinen, Gas-, Benzin-, Petrolmotoren);
Bedienung von Dynamos, elektrischen Anlagen, Apparaten
und Einrichtungen mit hochgespannten Strömen ;
Bedienung von Krahnen und Fahrstühlen;
Wartung von Transmissionen, Riemenauflegen ;
Bedienung von Kreis-, Band- und Gattersägen, Hobel-,
Abricht- und Kehlmaschinen;
Bedienung von Wölfen, Kalandern, Scheermaschinen, sofern
fa
1
1
Rn
2 nicht mit absolut sichern Schutzvorrichtungen gegen
Verletzungen ausgerüstet sind, von Teigwalzen, Kollergängen,
Hanfreiben, Centrifugen, Schneidmaschinen (für
Papier, Rinde u. Ss. W.);
Arbeiten mit explosiven Stoffen, mit Einschluss explosiver
Gasgemische ;
Kochen leicht entzündlicher Stoffe (Asphalt, Teer, Pech,
Firnis, Wachs);
Arbeiten in Cement-, Kalk- und Gipsfabriken in Lokalen,
wo viel Staub erzeugt wird, ferner an Schmirgelschleifmaschinen,
in Gussputzereien, bei den Mühlen in Glasund
Schmirgelpapierfabriken, beim Trockenschleifen von
Glas (mit Scheiben‘ oder Sandgebläse), Stein, Knochen,
Holz, in Torfstreufabriken, bei der Hutschleiferei, Lumpensortiererei,
in der Hechelei und Karderie von Hanf- und Flachsspinnereien,
in der Seidenputzerei von Floretspinnereien,
in Gasierereien und bei der Sengerei, bei der Barchentrauherei,
an Wölfen aller Art — sofern bei den aufgezählten
Arbeiten der Staub nicht in genügender Weise abgesaugt wird