Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, von jedem‘ in seinem Be-
triebe vorkommenden Unfall und jeder gewerblichen Erkrankung
(Art. 3 des Haftpflichtgesetzes vom 25. Brachmonat 1881), die
eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als sechs Tagen oder den Tod
nach sich ziehen, der zuständigen Behörde des Fabrikdomizils
Anzeige zu machen.
Ebenso ist der Arbeiter verpflichtet, dem Fabrikinhaber von
jedem Unfall und jeder gewerblichen Erkrankung Kenntnis zu geben.
Art. 29.
Die Lokalbehörde hat in wichtigeren Fällen unverzüglich
über die Ursachen und Folgen eine Untersuchung einzuleiten und
der Kantonsregierung vom Resultate Kenntnis zu geben. Die
Untersuchungsakten sind von der Kantonsregierung im Original
dem Fabrikinspektorat zur Einsichtnahme: zu übermitteln.
V. Arbeiterverzeichnisse. Fabrikordnung.
Spezialreglemente.
Art. 30.
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet :
1. über das gesamte Arbeitspersonal, über die Wöchnerinnen
(Art. 21) und über die im Betriebe vorkommenden Unfälle
und gewerblichen Erkrankungen (Art. 28) und die. aus-
gefällten Bussen (Art. 31) Verzeichnisse nach vom Bundes-
rat aufzustellenden Formularen zu führen und in der Fabrik
zur Einsicht bereit zu halten;
2. über die gesamte Arbeitsordnung, die Fabrikpolizei und
die Bedingungen des Dienstverhältnisses eine Fabrikord-
nung. zu erlassen;
9. innerhalb des Fabriketablissements über die guten Sitten
und den Anstand der Arbeiter zu wachen.
Art. 31.
Die Verhängung von Bussen für Vergehen gegen die Ord-
"ung ist bis auf ein Viertel des Tagesverdienstes des Fehlbaren
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Anzeige-
pflicht für
Unfälle
und gewerb-
liche Er-
krankungen.
Amtliche
Unter-
suchung.
Allge:
meines.
Bussen