Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
   
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, von jedem‘ in seinem Be- 
triebe vorkommenden Unfall und jeder gewerblichen Erkrankung 
(Art. 3 des Haftpflichtgesetzes vom 25. Brachmonat 1881), die 
eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als sechs Tagen oder den Tod 
nach sich ziehen, der zuständigen Behörde des Fabrikdomizils 
Anzeige zu machen. 
Ebenso ist der Arbeiter verpflichtet, dem Fabrikinhaber von 
jedem Unfall und jeder gewerblichen Erkrankung Kenntnis zu geben. 
Art. 29. 
Die Lokalbehörde hat in wichtigeren Fällen unverzüglich 
über die Ursachen und Folgen eine Untersuchung einzuleiten und 
der Kantonsregierung vom Resultate Kenntnis zu geben. Die 
Untersuchungsakten sind von der Kantonsregierung im Original 
dem Fabrikinspektorat zur Einsichtnahme: zu übermitteln. 
V. Arbeiterverzeichnisse. Fabrikordnung. 
Spezialreglemente. 
Art. 30. 
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet : 
1. über das gesamte Arbeitspersonal, über die Wöchnerinnen 
(Art. 21) und über die im Betriebe vorkommenden Unfälle 
und gewerblichen Erkrankungen (Art. 28) und die. aus- 
gefällten Bussen (Art. 31) Verzeichnisse nach vom Bundes- 
rat aufzustellenden Formularen zu führen und in der Fabrik 
zur Einsicht bereit zu halten; 
2. über die gesamte Arbeitsordnung, die Fabrikpolizei und 
die Bedingungen des Dienstverhältnisses eine Fabrikord- 
nung. zu erlassen; 
9. innerhalb des Fabriketablissements über die guten Sitten 
und den Anstand der Arbeiter zu wachen. 
Art. 31. 
Die Verhängung von Bussen für Vergehen gegen die Ord- 
"ung ist bis auf ein Viertel des Tagesverdienstes des Fehlbaren 
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Anzeige- 
pflicht für 
Unfälle 
und gewerb- 
liche Er- 
krankungen. 
Amtliche 
Unter- 
suchung. 
Allge: 
meines. 
Bussen 
   
  
   
     
  
  
    
     
   
     
  
  
    
   
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
   
  
  
  
 
	        
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