Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

 

 

  

den Begriff der Fabrik derart zu umschreiben, dass eine so
ausgedehnte Aus] legungstätigkeit des Bundesrates und seiner Organe
für die Zukunft Nicht mehr notwendig wäre.
Das geltende Fabrikgesetz enthält in Artikel 1 folgende ungenaue

 Definition:

„Als Fabrik, auf welche gegenwärtiges Gesetz Anwendı ng
findet, ist jede industrielle Anstalt zu betrachten, in welcher
gleichzeitig und regelmässig eine Mehrzahl von Arbeitern
ausserhalb ihrer Nohnungen in geschlossenen Räumen be-Schäftigt
 wird.“
Die Unbestimmtheit dieses Gesetzesartikels machte es notwendig,
 dass de rt Bundesrat in den Jahren 1878 — 1899 achtundfünfzig
 Kreisschrei iben, Weisungen, Entscheide und Beschlüsse
erlassen Musste,“ Aber selbst wenn man alle diese Interpretationen
und Er TSänzungen zu Rate zieht, kann man immer noch nicht in
jedem Falle entscheiden, ob ein Etablissement unter den Begriff
der Fabrik im Sinne des Gesetzes fällt oder nicht. Massgebend
Soll „die Rücksicht auf die Gefahr für Gesundheit‘ und Leben der
Arbeiter“ sein. Dabei komme nicht in Betracht, ob „die Zahl der

Ar} . sr . z ji“ 7 1 abe lt
Arbeiter eine grössere oder eine geringere sel“, wohl ’aber, „ob

Jugendliche Arbeiter zur Verwendung kommen‘ Oder‘ nicht“.**)
. S
Es sind hier also schon zwei Gesichtspunkte gewonnen, von denen

wohl die Verfassungsbesti ımmung, nicht aber der Artikel 1 des

Fabrikgesetzes eiwas weiss: „Gefährdung von Gesundheit und
Leben“ und „Beschäftigung jugendlicher Arbeiter“. Aber auch
„Art und Ausde lehnung des Betriebes“ bestimmen, wie im gleichen
Kreisschreiben weiter gesagt wird, den Begriff der Fabrik; dabei
ll die Zahl der Arbeiter jedoch keineswegs so unerheblich sein,

Wie. zuvor behauptet N HUrdS Wörtlich heisst es: „soweit solche

HE istriell

So

le Anlagen als Grossbetriebe Erscheinen, wo mit mechaischen

 Motoren gearbeitet und eine grössere Zahl von Arbeitern
an Maschinen beschäftigt wird, da rechtfertigt es sich, den Begriff
& „Fabrik“ als zutreffend zu erklären“. Wenn damit, dem Bedürfnis

CNisSprechend, ‚die Fabrik im Sinne des Gesetzes“ etwas klarer

*) Das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März
kommentiert durch seine Ausführung in den Jahren 1878—1899. Herausen
 vom Schweizerischen Industriedepartement. Bern 1900. Seite 10—63.
**) Ebenda, Seite 10.

1877,
gegeb

   

  

    
     

 

      
 

 
  
  
   
  

 
   
   
    
  
        
   
 
 

 

  
            
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