Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
Entwurf der Zürcher Handelskammer 
Bundesgesetz 
betreffend 
die Arbeit in den Fabriken. 
Die Bundesversammlung 
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 
in Anwendung der Art. 34 und 64 der Bundesverfassung, 
nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 
beschliesst: 
I. Anwendungsgebiet. 
Art. 1. 
Begriff Das Gesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken findet An- 
Fabrik. wendung auf jede, nicht ausschliesslich Angehörige der gleichen 
Familie beschäftigende, industrielle Anstalt: 
1. mit mehr als 10 Arbeitern; 
2. mit 6—10 Arbeitern, sofern entweder 
a) mechanische Motoren verwendet werden; oder 
b) gewisse Gefahren für Leben und Gesundheit der 
Arbeiter vorhanden sind; oder 
c) Personen unter 18 Jahren beschäftigt werden; 
3. mit weniger als 6 Arbeitern, sofern die industrielle Anstalt 
den unverkennbaren Charakter einer Fabrik aufweist oder 
aussergewöhnliche Gefahren für Gesundheit und Leben 
der Arbeiter bietet. 
Art: 2. 
Veränderte Das Gesetz findet auf einen Betrieb auch bei veränderten 
Verhältnisse. 
Verhältnissen so lange Anwendung, als nicht die Unterstellung 
unter dasselbe aufgehoben worden ist (Art. 44). 
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
   
   
    
   
   
  
  
  
  
  
   
   
   
     
 
	        
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