Entwurf der Zürcher Handelskammer
Bundesgesetz
betreffend
die Arbeit in den Fabriken.
Die Bundesversammlung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Anwendung der Art. 34 und 64 der Bundesverfassung,
nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom
beschliesst:
I. Anwendungsgebiet.
Art. 1.
Begriff Das Gesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken findet An-
Fabrik. wendung auf jede, nicht ausschliesslich Angehörige der gleichen
Familie beschäftigende, industrielle Anstalt:
1. mit mehr als 10 Arbeitern;
2. mit 6—10 Arbeitern, sofern entweder
a) mechanische Motoren verwendet werden; oder
b) gewisse Gefahren für Leben und Gesundheit der
Arbeiter vorhanden sind; oder
c) Personen unter 18 Jahren beschäftigt werden;
3. mit weniger als 6 Arbeitern, sofern die industrielle Anstalt
den unverkennbaren Charakter einer Fabrik aufweist oder
aussergewöhnliche Gefahren für Gesundheit und Leben
der Arbeiter bietet.
Art: 2.
Veränderte Das Gesetz findet auf einen Betrieb auch bei veränderten
Verhältnisse.
Verhältnissen so lange Anwendung, als nicht die Unterstellung
unter dasselbe aufgehoben worden ist (Art. 44).