Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats
Art. 12, Abs: 1, Satz. 1.
Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines Tages darf nicht
mehr als 10 Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und gesetz-
lichen Festtagen nicht mehr als 9 Stunden betragen.
(neu)
Art. 15, Abs. 1.
Nachtarbeit, d. h. die Arbeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr,
bezw. 5 Uhr morgens (Art. 12), sowie Sonntagsarbeit ist bloss
ausnahmsweise zulässig, und es können die Arbeiter nur mit ihrer
Zustimmung dazu verwendet werden.
Art. 15, Abs. 6.
Der kantonalen Gesetzgebung steht frei, weitere Festtage zu
bestimmen, an denen die Fabrikarbeit, wie an den Sonntagen,
untersagt sein soll. Diese Festtage dürfen jedoch die Zahl acht
im Jahre nicht übersteigen. Immerhin können solche Feiertage
durch die kantonale Gesetzgebung nur für die betreffenden Kon-
fessionsgenossen als verbindlich erklärt werden. Wer an weitern
kirchlichen Feiertagen nicht arbeiten will, darf wegen Verweigerung
der Arbeit nicht bestraft werden.
Art. 12, Abs. 3.
Es ist untersagt, die Arbeitszeit dadurch zu verlängern, dass
den Arbeitern Arbeit nach Hause mitgegeben wird, Ebenso darf
Von den Arbeitern ausserhalb der gesetzlichen Arbeitszeit auch
Nicht lreiwillig in den Räumen eines diesem Gesetze unterstellten
Betriebes gearbeitet werden.