Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 
Art. 12, Abs: 1, Satz. 1. 
Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines Tages darf nicht 
mehr als 10 Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und gesetz- 
lichen Festtagen nicht mehr als 9 Stunden betragen. 
(neu) 
Art. 15, Abs. 1. 
Nachtarbeit, d. h. die Arbeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr, 
bezw. 5 Uhr morgens (Art. 12), sowie Sonntagsarbeit ist bloss 
ausnahmsweise zulässig, und es können die Arbeiter nur mit ihrer 
Zustimmung dazu verwendet werden. 
Art. 15, Abs. 6. 
Der kantonalen Gesetzgebung steht frei, weitere Festtage zu 
bestimmen, an denen die Fabrikarbeit, wie an den Sonntagen, 
untersagt sein soll. Diese Festtage dürfen jedoch die Zahl acht 
im Jahre nicht übersteigen. Immerhin können solche Feiertage 
durch die kantonale Gesetzgebung nur für die betreffenden Kon- 
fessionsgenossen als verbindlich erklärt werden. Wer an weitern 
kirchlichen Feiertagen nicht arbeiten will, darf wegen Verweigerung 
der Arbeit nicht bestraft werden. 
Art. 12, Abs. 3. 
Es ist untersagt, die Arbeitszeit dadurch zu verlängern, dass 
den Arbeitern Arbeit nach Hause mitgegeben wird, Ebenso darf 
Von den Arbeitern ausserhalb der gesetzlichen Arbeitszeit auch 
Nicht lreiwillig in den Räumen eines diesem Gesetze unterstellten 
Betriebes gearbeitet werden. 
   
  
  
  
   
   
   
   
      
  
     
    
     
  
   
    
     
  
  
  
   
 
	        
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