fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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die Einfuhr verboten zu gelten habe, hat das Zolldepartement 
im Einvernehmen mit der besonderen Kanzlei für Kredit 
angelegenheiten erläutert, dass im Hinblick auf die Anm. 
zu Art. 219 des Zolltarifs Nickelscheidemünze ebenso wie 
Silbermünze von geringem Feingehalt und Kupfermünze 
zu den Münzen zu rechnen sind, deren Einfuhr verboten ist 
(C. 06, Nr. 20 970). 
Laut Art. 219 des allgemeinen russischen Zolltarifs 
vom 13. Januar 1903 ist die Einfuhr von kupferner und 
silberner russischer Scheidemünze verboten; im Art. 219 
der Zolltarifausgabe vom Jahre 1906 ist dagegen das Ver 
bot der Einfuhr von russischer Kupfer- und Silbermünze 
enthalten, ohne einen Hinweis darauf, dass dieses Verbot 
sich nur auf Scheidemünze bezieht. 
Danach ist es fraglich, ob gegenwärtig die Einfuhr von 
russischen Silbermünzen zu 1 Rubel, 50 Kopeken und 
25 Kopeken zulässig ist. 
Hierbei kommt noch die Bestimmung des Gesetzes vom 
27. März 1906 in Betracht, wonach aus dem Auslande heim 
kehrende Personen russische Silbermünze zu 1 Rubel, 50 Ko 
peken und 25 Kopeken nur bis zum Betrage von 25 Rubel, 
sonstige russische Silber- und Kupfermünze aber nur bis 
zum Betrage von 3 Rubel (der laut Anm. zum Art. 219 der 
Tarifausgabe vom Jahre 1906 vertragsmässig auf 4 Rubel 
50 Kopeken erhöht ist) bei sich haben dürfen. Das Zoll 
departement erläutert daher auf Befehl des Finanzministers, 
dass seit der Einführung der Goldwährung in Russland alle 
Silbermünze, sowohl die Scheidemünze (500/1000 fein), als 
auch die vollwichtige (900/1000 fein) als Hilfsmünze an 
zusehen ist und als solche auf Grund des Art. 219 der Zoll 
tarifausgabe vom Jahre 1906 mit den oben angegebenen 
Ausnahmen als für die Einfuhr verboten zu gelten hat (C. 07, 
Nr. 12 074). 
220. Schiesspulver, Mischungen für Schiesspulver 
und Knallmischungen. 
Anmerkung. Dem Finanzminister ist es 
anheimgestellt, die Einfuhr von nach dem Tarif 
verbotenen Explosivstoffen verschiedener Art, 
wenn diese von Regierungsinstitutionen, Gesell 
schaften und Privatpersonen zum Gebrauch bei 
Erd- und Rammarbeiten aus dem Auslande be 
zogen werden und in Kohlengruben und Berg 
werken und für Signale Verwendung finden, 
unter Anwendung der folgenden Zollsätze zu 
zulassen: a) Schiesspulver, für das Pud Roh 
gewicht 2 Rbl. 10 Kop., und b) Dynamit, Explosiv 
stoffe aller Art und Knallmischungen, desgleichen 
Zubehör aller Art für Sprengungen, wie: Zünd 
schnüre, Lunten, elektrische Zünder u. a. im 
Tarif nicht besonders genannt, für das Pud Roh 
gewicht 4 Rbl. 50 Kop. Die Genehmigung wird 
erteilt auf Grund einer Bescheinigung der zu-
	        
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