Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats
Art. 12, Abs. 5,2 und 6.
Pausen dürfen nur dann von der Arbeitszeit abgerechnet
werden, wenn sie gleichzeitig und regelmässig von allen Arbeitern
eingehalten werden
Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenig-
stens eine Stunde frei zu geben.
Die Arbeitsstunden und die Pausen sind nach der öffentlichen
Uhr zu richten, in den Arbeitslokalen durch Anschlag bekannt zu
geben und der Ortsbehörde anzuzeigen.
Art. 13, Abs. 1, Satz. 1; Absatz 2, 3 und 4.
Eine Verlängerung oder schichtenweise Einteilung der ge-
setzlichen Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vorüber-
gehend zulässig.
Eine Ausnahmebewilligung muss für bestimmte Stunden und
darf höchstens für zwanzig Arbeitstage erteilt werden.
Die Zahl der Tage, für die von den Bezirks- (beziehungs-
weise Orts-) und Kantonsbehörden einer Fabrik Ausnahmebe-
willigungen erteilt werden, darf zusammen achtzig in einem Jahre
nicht überschreiten.
Die bewilligte tägliche Verlängerung der gesetzlichen Ar-
beitszeit darf nur in Notfällen 2 Stunden überschreiten.
Art. 15, Abs. 1.
Nachtarbeit, d. h. die Arbeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr,
bezw. 5 Uhr morgens (Art. 12), sowie Sonntagsarbeit ist bloss aus-
Nahmsweise zulässig, und es können die Arbeiter nur mit ihrer
Zustimmung dazu verwendet werden.