Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats
Art. 12, Abs. 5,2 und 6.
Pausen dürfen nur dann von der Arbeitszeit abgerechnet
werden, wenn sie gleichzeitig und regelmässig von allen Arbeitern
eingehalten werden
Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenigstens
eine Stunde frei zu geben.
Die Arbeitsstunden und die Pausen sind nach der öffentlichen
Uhr zu richten, in den Arbeitslokalen durch Anschlag bekannt zu
geben und der Ortsbehörde anzuzeigen.
Art. 13, Abs. 1, Satz. 1; Absatz 2, 3 und 4.
Eine Verlängerung oder schichtenweise Einteilung der gesetzlichen
Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vorübergehend
zulässig.
Eine Ausnahmebewilligung muss für bestimmte Stunden und
darf höchstens für zwanzig Arbeitstage erteilt werden.
Die Zahl der Tage, für die von den Bezirks- (beziehungsweise
Orts-) und Kantonsbehörden einer Fabrik Ausnahmebewilligungen
erteilt werden, darf zusammen achtzig in einem Jahre
nicht überschreiten.
Die bewilligte tägliche Verlängerung der gesetzlichen Arbeitszeit
darf nur in Notfällen 2 Stunden überschreiten.
Art. 15, Abs. 1.
Nachtarbeit, d. h. die Arbeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr,
bezw. 5 Uhr morgens (Art. 12), sowie Sonntagsarbeit ist bloss aus-Nahmsweise
zulässig, und es können die Arbeiter nur mit ihrer
Zustimmung dazu verwendet werden.