Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

 

 

  

Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats

Art. 18, Abs. 1.

Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt
 haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet werden;
denselben ist der Aufenthalt in den Arbeitsräumen überhaupt
untersagt. ;

Art. 18, Abs. 2.

Für Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis und mit dem
vollendeten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religionsunterricht
 und die Arbeit in der Fabrik zusammen zehn Stunden
im Tag nicht übersteigen. Der Schul- und Religionsunterricht
darf durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden.

Art. 18, Abs. 5.

Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen,
in denen Kinder unter sechszehn Jahren überhaupt nicht arbeiten
dürfen.

  
 
 
    
 
 
  
    
     

 

 

 
            
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