Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
All- 
gemeines, 
Bauvor- 
schriften, 
Technische 
Schutz- 
mittel. 
Heizung 
und 
Beleuch- 
tung. 
Essräume, 
  
  
    
    
    
   
   
   
   
    
  
   
  
  
     
   
    
   
   
  
  
   
    
   
  
  
  
Entwurf der Zürcher Handelskammer 
  
IV. Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter. 
Art. 22. 
Fabriken sind hinsichtlich des äussern Baues, der inneren 
Einrichtung, der Unterbringung von Maschinen und Werkgerät- 
schaften so herzustellen und zu unterhalten, dass Leben und Ge- 
sundheit der Arbeiter so gut wie immer möglich geschützt werden. 
Art. 23. 
Wer beabsichtigt, eine neue Fabrik zu erstellen, eine be- 
stehende umzubauen oder Räume zur Vermietung als Fabriklokale 
einzurichten, hat der Kantonsregierung durch Vorlage der Pläne 
und einer Beschreibung über Bau, innere Einrichtung und Art des 
Betriebes den Nachweis zu leisten, dass die Anlage den gesetz- 
lichen und reglementarischen Anforderungen in allen Teilen 
Genüge leistet. 
Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch über die zur 
Verwendung kommenden Substanzen, sowie über die in Aussicht 
genommenen Fabrikationsverfahren Mitteilung zu machen. 
Bevor die Kantonsregierung ihre Genehmigung erteilt, wird 
sie die Pläne samt Beilagen dem Fabrikinspektorat zur Begutach- 
tung vorlegen. Ebenso wird sie ihm ihre Entscheidung über 
das Gesuch mitteilen. 
Art, 24; 
Bei der Einrichtung der Fabrik sollen alle erfahrungsgemäss 
und durch den jeweiligen Stand der Technik sowie durch die 
gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel zur Sicherung 
gegen Verletzung angewendet werden. Maschinenteile und Treib- 
riemen, die eine Gefährdung der Arbeiter bilden, sind sorgfältig 
einzufriedigen. 
Art. 25. 
Es ist dafür zu sorgen, dass alle Fabrikräume, wo sich Personen 
aufhalten, gut beleuchtet, genügend erwärmt und nach Möglichkeit 
reingehalten werden, dass die Luft von Staub möglichst befreit 
und ihre Erneuerung immer der Zahl der Arbeiter und der Be- 
leuchtungsapparate, sowie der Entwicklung schädlicher Stoffe ent- 
sprechend sei. 
Arbeitern, die ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen 
lassen, sollen ausserhalb der Arbeitsräume angemessene, im Winter 
geheizte Lokalitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 
  
    
 
	        
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