All-
gemeines,
Bauvor-
schriften,
Technische
Schutz-
mittel.
Heizung
und
Beleuch-
tung.
Essräume,
Entwurf der Zürcher Handelskammer
IV. Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter.
Art. 22.
Fabriken sind hinsichtlich des äussern Baues, der inneren
Einrichtung, der Unterbringung von Maschinen und Werkgerät-
schaften so herzustellen und zu unterhalten, dass Leben und Ge-
sundheit der Arbeiter so gut wie immer möglich geschützt werden.
Art. 23.
Wer beabsichtigt, eine neue Fabrik zu erstellen, eine be-
stehende umzubauen oder Räume zur Vermietung als Fabriklokale
einzurichten, hat der Kantonsregierung durch Vorlage der Pläne
und einer Beschreibung über Bau, innere Einrichtung und Art des
Betriebes den Nachweis zu leisten, dass die Anlage den gesetz-
lichen und reglementarischen Anforderungen in allen Teilen
Genüge leistet.
Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch über die zur
Verwendung kommenden Substanzen, sowie über die in Aussicht
genommenen Fabrikationsverfahren Mitteilung zu machen.
Bevor die Kantonsregierung ihre Genehmigung erteilt, wird
sie die Pläne samt Beilagen dem Fabrikinspektorat zur Begutach-
tung vorlegen. Ebenso wird sie ihm ihre Entscheidung über
das Gesuch mitteilen.
Art, 24;
Bei der Einrichtung der Fabrik sollen alle erfahrungsgemäss
und durch den jeweiligen Stand der Technik sowie durch die
gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel zur Sicherung
gegen Verletzung angewendet werden. Maschinenteile und Treib-
riemen, die eine Gefährdung der Arbeiter bilden, sind sorgfältig
einzufriedigen.
Art. 25.
Es ist dafür zu sorgen, dass alle Fabrikräume, wo sich Personen
aufhalten, gut beleuchtet, genügend erwärmt und nach Möglichkeit
reingehalten werden, dass die Luft von Staub möglichst befreit
und ihre Erneuerung immer der Zahl der Arbeiter und der Be-
leuchtungsapparate, sowie der Entwicklung schädlicher Stoffe ent-
sprechend sei.
Arbeitern, die ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen
lassen, sollen ausserhalb der Arbeitsräume angemessene, im Winter
geheizte Lokalitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.