Entstehung,
Probezeit.
Kündigung,
Rücktritt aus
wichtigen
Gründen,
; Entwurf der Zürcher Handelskammer
VI. Das Dienstverhältnis.
Art, 35.
Das Dienstverhältnis entsteht durch schriftliche oder mündliche
Uebereinkunft auf Grundlage der Bestimmungen der Fabrikordnung.
Art. 36.
Die ersten zwei Wochen vom Eintritte an gelten als Probe-
zeit in dem Sinne, dass es bis zum Ablauf dieser Zeit dem Fabrik-
inhaber sowohl als dem Arbeiter freisteht, das Dienstverhältnis ohne
Kündigung aufzulösen.
Art. 37.
Ist nicht durch schriftliche Uebereinkunit etwas anderes be-
stimmt, so kann das Dienstverhältnis durch eine, jedem Teile frei-
stehende, 14 Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden.
Die Kündigung kann nur an einem Samstage und an einem Zahl-
tage erfolgen.
Bei Stückarbeit ist die nämliche Kündigungsfrist einzuhalten;
immerhin soll die angefangene Arbeit vollendet werden.
(gestrichen)
(Art. 38, Abs. 3)
Art. 38.
Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Fabrikinhaber als
der Arbeiter jederzeit und sofort das Dienstverhältnis auflösen.
Als wichtiger Grund ist jeder Umstand anzusehen, bei dessen
Vorhandensein dem Zurücktretenden aus sittlichen Rücksichten oder
nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf. Insbesondere ist der Fabrikinhaber
zum sofortigen Rücktritt befugt, wenn der Arbeiter sich einer be-
deutenden Verletzung der Fabrikordnung schuldig gemacht hat; und
der Arbeiter, wenn der Fabrikinhaber die bedungene Verpflichtung
nicht erfüllt oder eine ungesetzliche oder vertragswidrige Behand-
lung des Arbeiters verschuldet oder zugelassen hat.
Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder Unfall, obligatorischer Mi-
litärdienst, sowie die Ausübung des Koalitionsrechtes können nicht als
wichtige Gründe im Sinne dieses Artikels geltend gemacht werden.