Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

     
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
    
    
   
    
    
   
    
Löhnung. 
Decompte. 
Lohnabzüge, 
Entwurf der Zürcher Handelskammer 
  
Art. 39. 
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Arbeiter spätestens alle 
zwei Wochen in Bar, in gesetzlichen Münzsorten und unter Bei- 
fügung einer Abrechnung in der Fabrik selbst, an einem Werktage 
innerhalb der Arbeitszeit, auszuzahlen. 
Für Aenderungen im. vereinbarten Lohne sind die gleichen 
Fristen zu beobachten, wie bei der Kündigung. 
Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige Bezahlung 
des Lohnes an diejenigen Personen in seinem Geschäfte verant- 
wortlich, die zu andern Arbeitern im Gehilfenverhältnis stehen. 
Bei Akkordarbeit ist der Lohn, soweit immer möglich, vor 
Uebernahme der Arbeit festzusetzen. Dem Akkordarbeiter sind am 
Zahltage nach Massgabe der geleisteten Arbeit jeweilen Abschlags- 
zahlungen zu machen. 
Art. 40. 
Am Zahltag darf vom Fabrikinhaber höchstens der Lohn für 
sechs Arbeitstage als Sicherung zurückbehalten werden. Wird ein 
Decompte von mehr als drei Taglöhnen abgezogen, so ist er auf 
mindestens zwei Zahltage zu verteilen, 
Art. 41. 
Lohnabzüge für Platzmiete, Beleuchtung, Heizung und Reini- 
gung der Arbeitslokale sind unzulässig. Solche für andere Zwecke 
sind nur gestattet, wenn der Arbeiter schriftlich sein Einverständnis 
erklärt. Bei Lieferung von Lebensmitteln und Fournitüren dürfen 
vom Fabrikinhaber bloss die Selbstkosten verrechnet werden. 
(gestrichen) 
 
	        
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