Löhnung.
Decompte.
Lohnabzüge,
Entwurf der Zürcher Handelskammer
Art. 39.
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Arbeiter spätestens alle
zwei Wochen in Bar, in gesetzlichen Münzsorten und unter Bei-
fügung einer Abrechnung in der Fabrik selbst, an einem Werktage
innerhalb der Arbeitszeit, auszuzahlen.
Für Aenderungen im. vereinbarten Lohne sind die gleichen
Fristen zu beobachten, wie bei der Kündigung.
Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige Bezahlung
des Lohnes an diejenigen Personen in seinem Geschäfte verant-
wortlich, die zu andern Arbeitern im Gehilfenverhältnis stehen.
Bei Akkordarbeit ist der Lohn, soweit immer möglich, vor
Uebernahme der Arbeit festzusetzen. Dem Akkordarbeiter sind am
Zahltage nach Massgabe der geleisteten Arbeit jeweilen Abschlags-
zahlungen zu machen.
Art. 40.
Am Zahltag darf vom Fabrikinhaber höchstens der Lohn für
sechs Arbeitstage als Sicherung zurückbehalten werden. Wird ein
Decompte von mehr als drei Taglöhnen abgezogen, so ist er auf
mindestens zwei Zahltage zu verteilen,
Art. 41.
Lohnabzüge für Platzmiete, Beleuchtung, Heizung und Reini-
gung der Arbeitslokale sind unzulässig. Solche für andere Zwecke
sind nur gestattet, wenn der Arbeiter schriftlich sein Einverständnis
erklärt. Bei Lieferung von Lebensmitteln und Fournitüren dürfen
vom Fabrikinhaber bloss die Selbstkosten verrechnet werden.
(gestrichen)