Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  

Entwurf der Zürcher Handelskammer

    
 
  
   
  
  
  
  
 
  
  
   
  

 

Art.4 2;

Fabrik- Die Kantonsregierungen haben alljährlich die Rechnungen dercassen,
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jenigen Fabrikkassen, in welche Arbeiter Beiträge leisten, zu prüfen und
für die Sicherstellung des vorhandenen Vermögens Sorge zu tragen.

Der Fabrikinhaber ist gehalten, den beteiligten Arbeitern
Einsicht in die von ihm über diese Kassen geführten Rechnungen
zu gewähren.
Art. 43.

Streitfälle. Ueber Schadenersatzforderungen und alle übrigen das Dienstverhältnis
 betreffenden Streitigkeiten entscheidet der zuständige
Richter.

VIL Vollziehungsbestimmungen.

Art. 44.

Bundesrat. Oberste Aufsichtsbehörde und Rekursinstanz ist der Bundesrat.
 Er erlässt für die Durchführung des Gesetzes eine Vollziehungsverordnung.
 Ausserdem ist der Bundesrat ermächtigt, in Spezialfällen
 Entscheidungen zu treffen, insbesondere: N

 

  
            
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