Entwurf der Zürcher Handelskammer
Art.4 2;
Fabrik- Die Kantonsregierungen haben alljährlich die Rechnungen dercassen,
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jenigen Fabrikkassen, in welche Arbeiter Beiträge leisten, zu prüfen und
für die Sicherstellung des vorhandenen Vermögens Sorge zu tragen.
Der Fabrikinhaber ist gehalten, den beteiligten Arbeitern
Einsicht in die von ihm über diese Kassen geführten Rechnungen
zu gewähren.
Art. 43.
Streitfälle. Ueber Schadenersatzforderungen und alle übrigen das Dienstverhältnis
betreffenden Streitigkeiten entscheidet der zuständige
Richter.
VIL Vollziehungsbestimmungen.
Art. 44.
Bundesrat. Oberste Aufsichtsbehörde und Rekursinstanz ist der Bundesrat.
Er erlässt für die Durchführung des Gesetzes eine Vollziehungsverordnung.
Ausserdem ist der Bundesrat ermächtigt, in Spezialfällen
Entscheidungen zu treffen, insbesondere: N