Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

    
  
  
   
    
   
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
    
Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 
Art. 10. 
Die Kantonsregierungen haben alljährlich die Rechnungen 
derjenigen Fabrikkassen, in welche. die Arbeiter Beiträge leisten, 
zu prüfen, sowie für Sicherstellung des daherigen Vermögens Sorge 
zu tragen. 
Der Fabrikinhaber ist gehalten, den beteiligten Arbeitern 
Einsicht in die von ihm über diese Kassen geführten Rechnungen 
zu gewähren. 
Art. 11: 
Streitigkeiten über Schadenersatzforderungen, über die gegen- 
seitige Kündigung, sowie alle übrigen aus Fabrikordnung oder 
Vertrag herrührenden Streitigkeiten entscheidet der zuständige 
Richter. 
Art. 19; 
Die Durchführung dieses Gesetzes, und die Vollziehung der 
nach Massgabe desselben vom Bundesrat ausgehenden Verord- 
nungen und Weisungen liegt den Kantonsregierungen ob, die 
hierfür geeignete Organe bezeichnen. 
Die Kantonsregierungen geben dem Bundesrate von den auf 
ihrem Gebiete neu entstehenden und eingehenden Fabriken, sowie 
von Firmaänderungen regelmässig Kenntnis. 
Die Kantonsregierungen erstatten dem Bundesrate nach Ab- 
lauf jedes zweiten Jahres über ihre Tätigkeit behufs‘ Vollziehung 
des Gesetzes einen ausführlichen Bericht, über dessen Anordnung 
vom Bundesrate das Nähere festgestellt wird. 
Ebenso geben sie ihm, beziehungsweise dem hierfür bezeich- 
neten Departement oder andern gesetzlich aufgestellten Organen, 
in der Zwischenzeit jede wünschenswerte sachbezügliche Auskunft. 
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Art. 20. 
Der Bundesrat übt die Kontrolle über die Durchführung dieses 
Er bezeichnet zu diesem Zwecke ständige Inspektoren, 
erforderliche Hülfspersonal (Assistenten, Assisten- 
   
  
tinnen. Kanzlisten) beigibt, und setzt deren Pflichten und Beifug- 
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