Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats
Art. 10.
Die Kantonsregierungen haben alljährlich die Rechnungen
derjenigen Fabrikkassen, in welche. die Arbeiter Beiträge leisten,
zu prüfen, sowie für Sicherstellung des daherigen Vermögens Sorge
zu tragen.
Der Fabrikinhaber ist gehalten, den beteiligten Arbeitern
Einsicht in die von ihm über diese Kassen geführten Rechnungen
zu gewähren.
Art. 11:
Streitigkeiten über Schadenersatzforderungen, über die gegen-
seitige Kündigung, sowie alle übrigen aus Fabrikordnung oder
Vertrag herrührenden Streitigkeiten entscheidet der zuständige
Richter.
Art. 19;
Die Durchführung dieses Gesetzes, und die Vollziehung der
nach Massgabe desselben vom Bundesrat ausgehenden Verord-
nungen und Weisungen liegt den Kantonsregierungen ob, die
hierfür geeignete Organe bezeichnen.
Die Kantonsregierungen geben dem Bundesrate von den auf
ihrem Gebiete neu entstehenden und eingehenden Fabriken, sowie
von Firmaänderungen regelmässig Kenntnis.
Die Kantonsregierungen erstatten dem Bundesrate nach Ab-
lauf jedes zweiten Jahres über ihre Tätigkeit behufs‘ Vollziehung
des Gesetzes einen ausführlichen Bericht, über dessen Anordnung
vom Bundesrate das Nähere festgestellt wird.
Ebenso geben sie ihm, beziehungsweise dem hierfür bezeich-
neten Departement oder andern gesetzlich aufgestellten Organen,
in der Zwischenzeit jede wünschenswerte sachbezügliche Auskunft.
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Art. 20.
Der Bundesrat übt die Kontrolle über die Durchführung dieses
Er bezeichnet zu diesem Zwecke ständige Inspektoren,
erforderliche Hülfspersonal (Assistenten, Assisten-
tinnen. Kanzlisten) beigibt, und setzt deren Pflichten und Beifug-
S