auf Gewerbe und Hausindustrie dürfte es sich empfehlen, die
Arbeiterzahl nicht tiefer anzusetzen ; jedenfalls würde eine weitere
Reduktion der Arbeiterzahl die Aussichten für die Annahme der
Revisionsvorschläge nicht vermehren.
Veränderte Verhältnisse.
Unser Artikel 2 stimmt wörtlich überein mit Artikel 1, Absatz 3,
des Entwurfes der Fabrikinspektoren. Der Uebersichtlichkeit halber
haben wir einen besonderen Artikel gebildet:
Das Gesetz findetaufeinen Betrieb auch ax.2.
bei veränderten Verhältnissen so lange An-
wendung, als nicht die Unterstellung unter
dasselbe aufgehoben worden ist (Art. 44).
Diese neue Gesetzesbestimmung stützt sich auf einen Bundes-
ratsbeschluss vom 8. März 1895*), der folgenden wesentlichen In-
halt hat: Bei der Qualifikation eines Etablissements hinsichtlich
SCINer Stellung zum Gesetze kommt nicht das Minimum oder das
Mittel, sondern das Maximum der Arbeiterzahl in Betracht. Strei-
chungen von der Fabrikliste werden nach konstanter Praxis nur
dann verfügt, wenn die Arbeiterzahl während längerer
Zeit unter der von den betreffenden Vorschriften geforderten ge-
blieben ist. Dem Arbeitgeber steht es jederzeit frei, die Streichung
Zu Verlangen. Kann er den Nachweis leisten, dass sein Betrieb
IN dauernd reduzierter geworden ist, wird auch die zuständige
Behörde die Streichung verfügen. Es ist aber klar, dass es hiezu
Eines formellen Aktes bedarf.
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nn)
”) B. B. 1895. 1. 822. Kommentar, Seite 46.