Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  

Industriekommission.


Kantonale
Organe.

Eidg.
Fabrikinspektorat.


_ Entwurf der Zürcher Handelskammer _

Art. 45.

Beratendes Organ des Bundesrates ist eine von ihm auf
Grund dieses Artikels zu ernennende ständige eidgenössische Industriekommission.

Die Industriekommission hat die Vollziehungsverordnung
und die Spezialentscheidungen zum Fabrikgesetz (Art. 44) vorzuberaten,
 die vom Bundesrat verlangten Bewilligungen (Art. 14, Ziff. 2)
und die Rekurse an den Bundesrat (Art. 49) zu begutachten, alle
Fragen der Arbeiterschutzgesetzgebung zu verfolgen und nach

Gutfinden Anregungen zu geben.
Sie ist aus tüchtigen Fachleuten der Wissenschaft und der

Praxis — Arbeitgebern und Arbeitern der verschiedenen Hauptindustrien
 — zusammenzusetzen. Im übrigen wird die Vollziehungsverordnung

 das Nähere bestimmen.

Art. 46.

Die Durchführung des Gesetzes ist Sache der Kantone, die
hiefür die geeigneten Organe bezeichnen. Sie sind verpflichtet:
1. den Wünschen der eidgenössischen Organe entsprechend,
die erforderlichen schriftlichen Weisungen an die Fabrikinhaber
 — unter angemessener Fristbestimmung für die
Ausführung — zu erlassen;
2. dem Bundesrate, bezw. seinen Organen:
a) von den auf ihrem Gebiete neu entstehenden und eingehenden
 Fabriken, sowie von Firmaänderungen Kenntnis
zu geben;
b) jede gewünschte Auskunft zu erteilen ;
c) jedes zweite Jahr über die Durchführung des Gesetzes

einlässlichen Bericht zu erstatten.

Art. 47.

Die Kontrolle über die Durchführung des Gesetzes wird
durch das eidgenössische Fabrikinspektorat ausgeübt.
Die Fabrikinspektoren und ihr Hilfspersonal werden vom
Bundesrate ernannt; ihre Pflichten und Befugnisse sind durch
die Vollziehungsverordnung festzustellen.

    
 
  
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
  
  
 
   
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
 
 

 

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