Aufhebung
bisheriger
Gesetze.
Bekannt-
machung.
krafttreten der einzelnen Bestimmungen festzusetzen.
HE
_ Entwurf der Zürcher Handelskammer
IX. Schlussbestimmungen.
Art. 53.
Die Bestimmungen der Bundesgesetze betreffend die Arbeit
in den Fabriken vom 23. März 1877 und betreffend die Samstags-
arbeit in Fabriken vom 1. April 1905 sind aufgehoben; ebenso
die Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen, die dem
vorstehenden Gesetze widersprechen.
Art. 54.
Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874 betreffend
die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten‘ und das In-