Aufhebung
bisheriger
Gesetze.
Bekanntmachung.
krafttreten der einzelnen Bestimmungen festzusetzen.
HE
_ Entwurf der Zürcher Handelskammer
IX. Schlussbestimmungen.
Art. 53.
Die Bestimmungen der Bundesgesetze betreffend die Arbeit
in den Fabriken vom 23. März 1877 und betreffend die Samstagsarbeit
in Fabriken vom 1. April 1905 sind aufgehoben; ebenso
die Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen, die dem
vorstehenden Gesetze widersprechen.
Art. 54.
Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874 betreffend
die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten‘ und das In-