$ R => Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 177
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5 Q c Art. 21
7 3a hen, mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Or-
3 I jeder Stunde der Eintritt in alle Räume einer Fabrik
8 59 3 ır verbundenen Anstalten gestattet. Fabrikationsge-
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® der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amts-
x altene Anweisung anfechten zu sollen, so muss
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Art. 23, Abs. 1,
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Leichtere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber gegen die
°Suümmungen des Gesetzes, gegen dessen Vollziehungsbestim-
| Ungen, gegen die schriftlich zu erteilenden Anweisungen der
ländigen Aufsichtsbehörden oder gegen. die genehmigte Fabrik-
‘dnung sind, abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen, auf
Iministrativem Wege mit Bussen von 5—50 Franken zu belegen.
Art. 23, Abs. 2.
Schwerere Fälle und wiederholte Vebertretungen seitens der
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haber sind dem Strafrichter zu überweisen, der au
eldbussen von 50—500 Franken auch Gefängnis bis auf 3 Monate
Thängen kann.
Art. 23, Abs. 3.
und Vormünder, deren Pflegebefohlene bei Ueber-
“ung von Art. 12, 15 und 18 dieses Gesetzes mitwirken, sind
gleicher Weise zu bestrafen, wie die Fabrikinhaber.
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