Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
  
  
  
  
  
   
$ R => Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 177 
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7 3a hen, mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Or- 
3 I jeder Stunde der Eintritt in alle Räume einer Fabrik 
8 59 3 ır verbundenen Anstalten gestattet. Fabrikationsge- 
£ $* Mnisse sind von den betreffenden Beamten strengstens. zu 
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® der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amts- 
x altene Anweisung anfechten zu sollen, so muss 
Ss Tagen nach Empfang geschehen, widrigenfalls 
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Art. 23, Abs. 1, 
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Leichtere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber gegen die 
°Suümmungen des Gesetzes, gegen dessen Vollziehungsbestim- 
| Ungen, gegen die schriftlich zu erteilenden Anweisungen der 
  
ländigen Aufsichtsbehörden oder gegen. die genehmigte Fabrik- 
‘dnung sind, abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen, auf 
Iministrativem Wege mit Bussen von 5—50 Franken zu belegen. 
Art. 23, Abs. 2. 
Schwerere Fälle und wiederholte Vebertretungen seitens der 
Ubriki 
  
haber sind dem Strafrichter zu überweisen, der au 
eldbussen von 50—500 Franken auch Gefängnis bis auf 3 Monate 
Thängen kann. 
  
  
    
Art. 23, Abs. 3. 
und Vormünder, deren Pflegebefohlene bei Ueber- 
“ung von Art. 12, 15 und 18 dieses Gesetzes mitwirken, sind 
gleicher Weise zu bestrafen, wie die Fabrikinhaber. 
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