Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
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Die Arbeitszeit. 
Die Normierung der Arbeitszeit für jugendliche und er- 
wachsene Arbeiter ist wohl die vornehmste Aufgabe der Fabrik- 
gesetzgebung. Dies sollte auch in der redaktionellen Anordnung 
zum Ausdruck kommen. Die Fabrikinspektoren haben in ihrem 
Entwurf hiezu einen Anlauf genommen und die Bestimmungen über 
die Arbeitszeit in teilweise neuer Gruppierung in einem besondern 
Abschnitt zusammengefasst. Wir gehen noch etwas weiter und 
lassen diesen Abschnitt, seiner Bedeutung entsprechend, unmittel- 
bar dem ersten Abschnitt, der das Anwendungsgebiet des Gesetzes 
behandelt, folgen. 
Der Abschnitt über die Arbeitszeit zerfällt in vier Unterab- 
schnitte. Ein erster enthält die allgemeinen, für den ganzen Ab- 
schnitt‘ geltenden Bestimmungen; ein zweiter handelt von der 
Einschichtenarbeit, ein dritter von der Mehrschichtenarbeit, ein 
vierter von den amtlichen Bewilligungen. 
1. Allgemeines. 
Normalarbeitszeit. 
Die Schweiz hat vor dreissig Jahren mit der Einführung des 
11stündigen Maximalarbeitstages auf dem Gebiete der Arbeiter- 
schutzgesetzgebung einen grossen Schritt vorwärts getan. Nur 
zwei Industriestaaten — Oesterreich und die Niederlande -— sind 
bis heute nachgefolgt. Andere Länder kennen nur Beschränkungen 
der Arbeitszeit für Frauen und Minderjährige. Frankreich, das in 
den letzten Jahren seine Arbeiterschutzgesetzgebung entwickelt hat, 
hält für männliche Arbeiter am 12stündigen Maximalarbeitstag fest, 
hat dagegen mit der im Jahre 1905 erfolgten Einführung des 
Zehnstundentages für die Betriebe, worin Frauen und Kinder tätig 
sind — also für die meisten Fabriken der Textilbranche — die 
  
  
   
   
     
   
  
  
     
    
  
    
  
   
  
  
  
  
  
  
    
    
 
	        
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