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Die Arbeitszeit.
Die Normierung der Arbeitszeit für jugendliche und er-
wachsene Arbeiter ist wohl die vornehmste Aufgabe der Fabrik-
gesetzgebung. Dies sollte auch in der redaktionellen Anordnung
zum Ausdruck kommen. Die Fabrikinspektoren haben in ihrem
Entwurf hiezu einen Anlauf genommen und die Bestimmungen über
die Arbeitszeit in teilweise neuer Gruppierung in einem besondern
Abschnitt zusammengefasst. Wir gehen noch etwas weiter und
lassen diesen Abschnitt, seiner Bedeutung entsprechend, unmittel-
bar dem ersten Abschnitt, der das Anwendungsgebiet des Gesetzes
behandelt, folgen.
Der Abschnitt über die Arbeitszeit zerfällt in vier Unterab-
schnitte. Ein erster enthält die allgemeinen, für den ganzen Ab-
schnitt‘ geltenden Bestimmungen; ein zweiter handelt von der
Einschichtenarbeit, ein dritter von der Mehrschichtenarbeit, ein
vierter von den amtlichen Bewilligungen.
1. Allgemeines.
Normalarbeitszeit.
Die Schweiz hat vor dreissig Jahren mit der Einführung des
11stündigen Maximalarbeitstages auf dem Gebiete der Arbeiter-
schutzgesetzgebung einen grossen Schritt vorwärts getan. Nur
zwei Industriestaaten — Oesterreich und die Niederlande -— sind
bis heute nachgefolgt. Andere Länder kennen nur Beschränkungen
der Arbeitszeit für Frauen und Minderjährige. Frankreich, das in
den letzten Jahren seine Arbeiterschutzgesetzgebung entwickelt hat,
hält für männliche Arbeiter am 12stündigen Maximalarbeitstag fest,
hat dagegen mit der im Jahre 1905 erfolgten Einführung des
Zehnstundentages für die Betriebe, worin Frauen und Kinder tätig
sind — also für die meisten Fabriken der Textilbranche — die